Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 997
als Folge der nicht selten erheblich wechselnden Erträge größerer industrieller Unter-
nehmungen, nothwendig verbunden sind.
Nicht minder vortheilhaft sind solche Vereinbarungen für die steuerpflichtigen
Betriebe, deren Inhaber hierdurch in den Stand gesetzt werden, mit feststehenden Aus-
gabeposten zu rechnen. Dagegen soll den Stenerpflichtigen ein finanzieller Vortheil
nicht erwachsen. Bielmehr find die Jahresbeiträge nach Möglichkeit so zu bemessen,
daß ihr Gesammtbetrag die Summe der Steuern erreicht, welche der Steuerpflichtige
nach einer die bisherigen Erfahrungen und sonstige wesentliche Umstände berücksichti-
genden Wahrscheinlichkeitsberechnung ohne die Vereinbarung während des von derselben
betroffenen Zeitraums zu zahlen haben würde. Vereinbarungen, welcher dieser Vor-
aussetzung nicht entsorechen, inbesondere Vereinbarungen für einen Zeitraum, be-
züglich dessen eine Wahrscheinlichkeitsberechnung von einiger Zuverlässigkeit ausge-
schlossen ist, würde die Genehmigung zu versagen sein. Im Uebrigen kann die Ver-
einbarung sich sowohl auf die Gemeindesteuer vom Einkommen und dicjenige vom
Gewerbetriebe zusammengenommen, als auch auf die eine oder andere dieser Steuern
im Einzelnen erstrecken.
B. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen,
Staats= und Privatbahnen (6# 44—46).
Art. 32. Die §s§. 44—46 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 ent-
sprechen den S#§. 4—6 des Kommnnalabgabenges. vom 27. Juli 1885 mit dem
Unterschiede, daß
1. Abs. 1 des F. 5 a. a. O. in den §. 33 Abs. 3 des Ges. vom 14. Juli 1893
übernommen,
2. Abs. 2 des §s. 46, dem Inhalte nach übereinstimmend mit der Vorschrift im
#s. 40 Abs. 2 des Kleinbahnenges. vom 28. Juli 1892, zusätzlich ausgenommen
worden ist.
C. Vermeidung von Doppelbesteuerung.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Verhältniß von Staatssteuer= und gemeindesteuerpflichtigem Einkommen (§. 51).
AMrt. 33. Gemäß §. 51 Abs. 1 darf, wenn das der Staatseinkommensteuer unter-
liegende Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen nach seinen Theilen in mehreren
preußischen Gemeinden steuerpflichtig ist, das in den Gemeinden steuerpflichtige Ein-
kommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht Übersteigen, in welche
der Stenerpflichtige bei der Beranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden
ist. Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter
Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der Steuerstufe übersteigen, verhältnißmäßig
herabzusetzen.
Während nach den bisherigen Grundsätzen des Kommunalsteuerrechts das Ergebniß
der Beranlagung zur Staatseinkommensteuer zwar für die Veranlagung des Steuer-
pflichtigen in seiner Wohnstitzgemeinde von maßgebender Bedeutung war, nicht dagegen
auch für die Beranlagung des Steuerpflichtigen in einer Forensalgemeinde, will das
Gesetz den Grundsatz, wonach die Veranlagung zur Staatseinkommenstener für die
Beranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer maßgebend ist, in dem Falle allgemein
zur Geltung bringen, daß das in mehreren preußischen Gemeinden steuerpflichtige
Einkommen und das der Staatseinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken.
Die Vorschrift des Gesetzes findet somit beispielsweise keine Anwendung, wenn ein in
Preußen Domizilirter sein Einkommen aus Grundbesitz bezieht, welcher in zwei
preußischen Gemeinden und in einer Gemeinde eines anderen deutschen Bundestaates
belegen ist. Denn das Einkommen aus dem in einem anderrn Bundesstaate belegenen
Grundbesitze ist gemäß 8. 6 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von
der staatlichen Besteuerung ausgeschlossen, wogegen es gemäß §. 33 Abs. 1 unter 1,)
der kommunalen Besteuerung unterliegt.
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Ü —
In Verbindung mit 88. 49, 50 in deren ursprünglicher Fafsung. Anders
nach S§. 49, 50 in der Fassung des Ges. 30. Juli 1895. Vergl. Nöll Aum. 1 zu
§. 49 und Anm. 5 zu §F. 10.