Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

998 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Die Vorschrift im zweiten Absatze des §. 51, wonach verschiedene Ouellen von 
Einkommen in ein und derselben Gemeinde für die Besteuerung als ein Ganzes zu 
erachten find, fand nach den bisherigen Grundsätzen des Kommunalsteuerrechts kein 
Anwendung auf nicht-physische Personen. Bei diesen wurde das Einkommen aus ver- 
schiedenen d. h wirthschaftlich von einander unabhängigen Quellen in einer Gemeinde 
— z. B. aus Grundvermögen und einer Fabrikanlage — je für sich besteuert. Fort- 
an gilt der Grundsatz der einheitlichen Besteuerung des Einkommens aus verschiedenen 
Quellen auch für die nicht-physischen Personen, namentlich ist behnfs Ermittelung des 
steuerpflichtigen Einkommens der bei einer Quelle erlittene Verlust gegen den in 
demselben Jahre bei einer anderen Quelle erzielten Gewinn aufzurechnen. 
C. Besondere Bestimmungen. 
Vertheilung von stenersstichtigem Einkommen aus einer über mehrere preußische Ge- 
meinden sich erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung (88. 47, 48). 
Art. 35. Die Vorschriften der §§. 47, 48 wegen Vertheilung von steuerpflichtigem 
Einkommen aus einer über mehrere preußische Gemeinden sich erstreckenden Gewerbe- 
oder Bergbauunternehmung decken sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen der 
§§. 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885. 
Indessen, ist im §. 47b für die Vertheilung des Einkommens einer sich über 
mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätte, Station u. s. w. das Beschlußverfahren 
in Fortfall gekommen. 
Die Borschriften des §. 47, welche nur für die Vertheilung des gemeindesteuer- 
pflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Beriiebe einer sich über mehrere 
prenßische Gemeinden erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung gegeben 
sind, müssen analog zur Anwendung gebracht werden, wenn eine Unternehmung der 
bezeichneten Art sich auch über nichtpreußische Gemeinden erstreckt und die Er- 
mittelung des in der preußischen Gemeinde steuerpflichtigen Einkommens die Ver- 
theilung nothwendig macht 7. « 
Vertheilung des steuerpflichtigen Einkommens zwischen Wohnsitz= und Forensal- 
gemeinden (8. 49). 
Art. 36. Die Berschriften des 8. 49 wegen der Vertheilung des Einkommens 
zwischen Wohnsttz= und Forensalgemeinden schließen sich denjenigen der 88. 9, 10 des 
Kommnnalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 mit folgenden Abänderungen an: 
1. Während die Bestimmungen des §. 9 a. a. O. nach der Rechtsprechung nur 
für den Fall getroffen sind, daß die Forenfalgemeinde im Julande belegen ist, regelt 
§s. 49 die Vertheilung des Einkommens zwischen Wohnsitz und Forensalgemeinde auch 
für den Fall, daß das Einkommen des in einer Wohnsttzgemeinde zu Bestenernden 
ganz oder zum Theil aus nichtpreußischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt. 
2. Bei der Veraulagung der Steuerpflichtigen in ihren Wohnsitzgemeinden 
schließt §. 49 — unbeschadet der Bestimmungen des §. 35 — nur denjenigen Theil 
des Gesammteinkommens aus, welcher in anderen preußischen Gemeinden aus 
Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Aulagen, einschließlich der Bergwerke, 
sowie aus Handels= oder Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, gewonnen 
wird. Er beläßt somit der Wohnsitzgemeinde die Besteuerung des Einkommens aus- 
nichtpreußischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb auch dann, wenn eine solche gegen- 
wärtig ausgeschlossen ist ?. 
3. Dem in einer anderen preußischen Gemeinde als in derjeuigen des inländischen 
Wohnsitzes ans Grundvermögen u. s. w. fließenden Einkommen ist dasjenige Ein- 
kommen gleichgestellt, welches in einer solchen Gemeinde aus der Betheiligung an dem 
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewonnen wird. 
  
1) Die anologe Anwendung ist jetzt durch §. 48 a (Ges. 30. Juli 1895) ans- 
drücklich angeordnet worden. » 
«)Anverssnach§.49inderFassungdesGef.30.Jnli1895.Bergl. Nöll 
Anm. 11 zu 5. 49.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.