1000 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
dem Gewerbetreibenden — mag dieses der Gutsbesitzer oder ein Anderer sein — zu
leisten, jedoch höchstens im Betrage des vollen Satzes der staatlich veranlagten Ge-
werbesteuer bezw. des auf den betreffenden Betrieb entfallenden Theilbetrages der-
selben (§. 38 Abs. 1).
3. Die nachträgliche Erhebung von Ansprüchen Nr. 1 und 2 für bereits abge-
laufene Rechnungsjahre ist nicht gestattet.
4. Ueber den Anspruch ist — sofern eine Einigung nicht erfolgt — auf dem
in §. 53 Abs. 3 und 4 des Näheren bezeichneten Wege zu entscheiden.
5. Die Handhabung der Vorschriften des §. 53 erfordert fast überall die Fest-
stellung der maßgebenden Voraussetzungen (Nr. 1a und b), kann aber eine Be-
handlung nach billigem Ermessen nicht entbehren. Bei der Erörterung der maß-
gebenden Gefichtspunkte wird es mehr auf billige Abwägungen, als auf genaue zahlen-
mäßige Feststellungen ankommen. Bei der Erhebung wie bei der Begründung von
Ansprüchen werden kleinliche Rücksichten und Berechnungen zu vermeiden sein.
Bor Allem ist eine gütliche Einigung der Betheiligten anzustreben.
Auch wird es, wenn eine Aenderung der maßgebenden Berhältnisse voraussichtlich
nicht stattfindet, sich empfehlen, eine Verständigung der Betheiligten, etwa mit einem
den gesetzlichen Höchstbetrag des Zuschufses (Nr. 1c, Nr. 2) betreffenden Borbehalte,
thunlichst im Boraus auf mehrere Jahre herbeizuführen.
Auf die Handhabung des §. 53 im Sinne des Borstehenden hinzuwirken, werden
sich die Aufsichtsbehörden angelegen sein lassen müssen.
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten (S#§. 54—58).
A. Materielles Recht.
I. Allgemeines.
Art. 39. 1. Behufs Feststellung des durch direkte Gemeindestenern (Realstenern,
Einkommenstener) aufzubringenden Bedarfs find zunächst von dem aus dem Haushalts-
plane der Gemeinde sich ergebenden Gesammtbetrage des Finanzbedarfs die ander-
weitigen, vor den direkten Stenern zur Bestreitung der Gemeindeausgaben zu ver-
wendenden Einnahmen (Art. 2) in Abzug zu bringen.
Von dem hiernach bleibenden Betrag sind weiter in Abzug zu bringen das
volle Sollaufkommen der etwa bestehenden Bauplatzstener sowie das der Gemeindekasse
etwa verbleibende Sollaufkommen an Betriebsstenern (§. 58).
Der sich hiernach ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet den Steuerbedarf,
welcher auf die verschiedenen Stenerarten zu vertheilen ist.
2. Der Steuerbedarf ist zunächst auf die Gesammtheit der Realstenern und auf
die Einkommensteuer zu vertheilen, der auf die Gesammtheit der Realsteuern ent-
fallende Betrag ist weiter auf die einzelnen Arten der Realsteuern unterzuvertheilen.
Das Berhältniß, nach welchem die Vertheilung bezw. Untervertheilung erfolgt, ist
vom Gesetze in Prozenten der vom Staate in der Gemeinde veranlagten Realstenern
und der Staatseinkommensteuer bestimmt. Hierbei ist das nach der staatlichen Beran-
lagung auf die Gemeinde entfallende Sollaufkommen desjenigen Jahres zum Grunde
zu legen, für welches die Vertheilung zu bewirken ist.
3. Das Aufkommen besonderer Steuern ist je nach ihrer Eimichtung und
Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrechnen, welcher durch
Prozente der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer aufzubringen ist. Mieths-
steuern von gewerblich benutzten Räumen sollen hierbei auf die Gewerbestener ver-
rechnet werden (§. 57).
Hiernach ist auch im Falle der Einführung besonderer Stenern lediglich nach
dem Sollaufkommen der entsprechenden vom Staate veranlagten Stener zu prüfen,
ob die Vertheilung des Steuerbedarfs den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Die
nach dem Sollanfkommen der vom Staate veranlagten Stener bemessene Summe
bilder den durch die entsprechende besondere Steuer aufzubringenden Betrag. Welcher
Prozenisatz der besonderen Steuer zur Aufbringung dieses Betrages erforderlich ist,
bestimmt sich lediglich nach den Einrichtungen der besonderen Steuer.