Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 95 
Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkurs- 
verfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. 
§. 104m. Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungs- 
verbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung 
nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im S. 104k 
bezeichneten Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung 
nicht, oder tritt die Schließung auf Grund des §. 104 f oder des §. 1041 
ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der 
Aufsichtsbehörde. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die 
Verbandsmitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchem sie 
statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen 
verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht 
dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu. 
§. 1041. Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungs- 
verbandes muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden 
und zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War 
dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten 
oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung 
er Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht 
entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im §. 104b 
bs. 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen. 
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten 
Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der 
zenehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem 
ce fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden 
Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen. 
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, 
soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, 
welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, 
nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung oder 
schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten 
hierüber werden von der im §. 104 k bezeichneten Stelle endgültig entschieden. 
Titel VII 
lin der Fafsung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 2619]. 
Gewerbliche Arbeiter 
(Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, 
Fabrikarbeiter) #. 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
§. 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Ge- 
werbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch 
eichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft?). 
—„ — — 
41) Litteratur: v. Rüdiger, Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, Joel, Arbeiter- 
schutzgeset 1895, Büttner, Sonntagsruhe 1895. Z 
Gewerbliche Arbeiter find jetzt alle in einem gewerblichen Unternehmen auf 
Grund eines Vertragsverhältnisses für Zwecke des Gewerbebetriebes als Gesellen, 
Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter oder in 
ahulichen Stellungen beschäftigten Personen, ohne Unterschied, ob das Dienstverhältniß 
fiakernd oder nur vorübergehend besteht, ob die Löhnung nach Zeit oder Leistungen 
attfindet, ob die Personen Arbeiten verrichten, die technische Keuntnisse verlangen, 
veer andere Arbeiten. Doch werden Personen mit höherer künstlerischer oder wissen- 
chaftlicher Ausbildung regelmäßig nicht hierhergehören. Vergl. aber E. Civ. XVII. 
(Künstler als Gewerbegehülfen).
	        
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