Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1007 
nehmigung sich nach den entsprechenden gemeindeverfassungsrechtlichen Vorschriften 
richtet. 
3. Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes ein ange- 
messener Geldbeitrag geleistet wird. 
Beschließt die Gemeinde dagegen, daß die Dienste allgemein nicht in Natur, 
sondern in Geld zu leisten sind, so handelt es sich überhaupt nicht um Naturaldienste im 
Sinne des §. 68, sondern um die Einforderung direkter Steuern, für welche die ent- 
sprechenden anderweitigen Bestimmungen des Kommnnalabgabengesetzes maßgebend find. 
4. Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes in 
Geltung gewesen sind, bleiben — auch wenn fie den Vorschriften im §. 68 nicht 
entsprechen — bis zur Abänderung durch gültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung 
der Aussichtsbehörde bestehen (§. 96). 
Fünfter Titel. Rechtsmittel (58. 69—70). 
Art. 45. 1. Nach §. 69 steht dem Abgabepflichtigen gegen die Heranziehung 
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu, welcher 
binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Gemeindevorstande einzulegen ist. 
Unter den Beiträgen sind die nach §. 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (G. S. 
S. 561) zu leistenden Anliegerbeiträge einbegriffen. 
Das Rechtsmittel des Einspruchs faßt die Beschwerde im Sinne des §. 37 der 
Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233) 
in sich. 
Der Lauf der Frist beginnt: 
a) soweit die Bekanmmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, 
mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist; 
b) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Mittheilung; 
Jc) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung 
zur Zahlung bezw. Leistung. 
Zu den Fällen unter c gehören diejenigen, in welchen Gebühren und Beiträge 
erfordert, Naturaldienste in Anspruch genommen werden, oder die Bekanntmachung 
der Steuern durch eine in ortsüblicher Weise bewirkte Veröffentlichung der zu erheben- 
den Prozentsätze erfolgt ist (§. 65). 
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung oder Leistung 
nicht aufgeschoben (§. 75). « 
2. Laut 8. 70 beschließt über den Einspruch der Gemeindevorstand; auch in 
denjenigen Fällen, in denen die Veranlagung durch den Steuerausschuß (8. 61) 
erfolgt war. · » 
Der Beschluß ist schriftlich abzufafsen. Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen 
binnen einer, mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 
z ei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Ueber die Art, wie die 
Zustellung zu bewirken ist, wird auf Art. 43 Bezug genommen. Im Uebrigen ent- 
sprechen die Vorschriften des §. 70 dem bisherigen Rechte. «. 
3. Die s§. 71—74 regeln das Verfahren für die Vertheilung des Einkommens 
auf eine Mehrzahl von Gemeinden und Gutsbezirken zum Zwecke der Besteuerung 
desselben in einer oder mehreren Gemeinden. 
Für die Ausführung bleibt Folgendes zu beachten: 
Z a) Nach §. 71 steht der Antrag auf Vertheilung nur dem Steuerpflichtigen, 
nicht auch einer Gemeinde oder einem Gutsbezirke zu. 
b) Ueber den Antrag ist von dem zuständigen Kreis-(Bezirks-) Ausschusse 
zwar unter Zugrundelegung der Einschätzung des Steuerpflichtigen seitens der Ge- 
meinden zu beschließen; indessen umerliegt die Angemessenheit dieser Einschätzung 
überall der Beurtheilung der Beschlußbehörde; keineswegs soll etwa nur eine verhält- 
nißmäßige Ermäßigung der Einschätzungen der einzelnen Gemeinden bis zum Betrage 
des steuerpflichtigen Gesammteinkommens zulässig sein. 
0) Der Antrag des Steuerpflichtigen tritt an die Stelle des Einspruchs 
gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu den bezüglichen Steuern. Soweit das 
Gesetz daher bezüglich des Vertheilungsverfahrens besondere Bestimmungen nicht ge- 
troffen hat, bleiben die für den Einspruch maßgebenden Bestimmungen, insbesondere