Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1010 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
kussert daß es demnächst nur ihrer äußeren Umwandlung in die Form der Ordnung 
edarf. 
8. Wird die Klage endgültig für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer 
Kraft, ohne daß es zu diesem Behufe eines Erlasses der Aufsichtsbehörde bedarf. Ob 
es sich in diesem Falle empfiehlt, unter Beachtung der aus der Entscheidung des Ober- 
verwaltungsgerichts zu entnehmenden Rechtsgrundsätze eine neue Anordnung zu treffen, 
hängt von den Umständen ab. 
9. Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung 
der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks- 
ausschuß. 
Siebenter Titel. Strafen. 
Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft (88. 79, 80 Abs. 1—3). 
Art. 48. Wer gelegentlich der Beranlagung von Gemeindesteuern in der Ab- 
sicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle auf die an ihn gerichteten Fragen, 
oder bei der Begründung eines Einspruchs umichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten 
Verkürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Ber- 
kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der 
Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 3 bis 100 Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige 
erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder er- 
gänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet. 
Die Untersuchung gilt als eingeleitet, sobald die Ermittelungen darüber begonnen 
haben, ob die gemachten Angaben richtig und vollständig sind. 
Ist ein Fall der Strafbarkeit eingetreten, so ist der Gemeindevorstand befugt, die 
Geldstrafe vorlänfig festzusetzen und den Beschuldigten zur Einzahlung des Strafbe- 
trages nebst den durch das Verfahren entstandenen Kosten an die Gemeindekaffe biunen 
einer ihm bekannt gemachten Frist aufzufordern. Die vorläufige Festsetzung ist aus- 
geschlossen, wenn der Beschuldigte 
a) in Preußen keinen Wohnsttz oder 
b) auf die vorläufige Festsetzung der Geldstrafe verzichtet hat. In beiden 
Fällen, ferner wenn 
J%) der Beschuldigte die Strafe nebst Kosten innerhalb der gestellten Frist 
an die Gemeindekasse freiwillig nicht zahlt oder 
d) der Gemeindevorstand von der vorläufigen Festsetzung der Geldstrafe 
Abstand zu nehmen erkärt, 
find die Verhandlungen von dem Gemeindevorstande an die Staatsanwaltschaft 
des zuständigen Gerichts zur Untersuchung und Entscheidung abzugeben. 
Die Beitreibung der vorlänfig festgesetzten Strafe im Verwaltungszwangsver- 
fahren ist unstatthaft. 
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach s. 27 Nr. 1 und 2 
und 5. 75 Nr. 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. 
S. 41); der Gerichtsstand ist begründet nach S§. 7 ff. der Strafprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 (R. G. Bl. S. 253). 
Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§9. 80, 81 Abs. 1 und 4). 
Art. 49. Der Gemeindevorstand bezw. bei einer Zusammensetzung des Gemeindevor= 
standes aus einer Mehrheit von Personen die Mitglieder desselben, ferner die Mit- 
glieder der Steuerausschüsse und die bei der Veranlagung betheiligten Gemeinde= 
beamten werden mit Geldstrafe bis 1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten 
bestraft, wenn sie die aus amtlichen Anlaß zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Ver- 
mögens oder Einkommensverhältnisse eines Stenerpflichtigen unbefugt offenbaren. 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandes oder des Steuer- 
pflichtigen bezw. dessen Vertreters statt. Der Antrag ist von dem Gemeindevorstande
	        
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