1012 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die
Hinterziehung begangen wurde, auch dann, wenn in der Gemeinde an Stelle des
Dhinmungeahres eine Rechnungsperiode von zwei oder drei Jahren eingeführt ist
(§. 95).
Steuerverkürzung ohne Steuerhinterziehung (§. 84).
Art. 52. 1. Stenerpflichtige, welche entgegen den Borschriften des Gesetzes oder
der auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Veranlagung einer direk-
ten Gemeindesteuer gänzlich übergangen oder zwar nicht übergangen, aber aus unzu-
reichendem Grunde steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der
Steuer stattgefunden hat, sind zur Entrichtung des der Gemeinde entzogenen Betrages
verpflichtet.
Gänzliche Uebergehung liegt vor, wenn ein Stenerpflichtiger nicht in die Stener-
liste aufgenommen und in Folge dessen überhaupt nicht zur Veranlagung gelangt ist.
Entgegen den Vorschriften des Gesetzes u. s. w. steuerfrei geblieben ist beispielsweise
wer zwar in die Steuerliste ausgenommen, jedoch aus unzutreffendem Grunde steuer-
frei veranlagt worden ist.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung des entzogenen Betrages erstreckt sich auf die
drei Rechnungsjahre, welche dem Rechnungsjahre, in welchem die Verkürzung fest-
gestellt worden ist, vorhergehen; sie geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe
ihres Erbantheils, über.
3. Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum,
auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt. Zu diesem Behufe ist, wenn die Ver-
kürzung während mehrer Jahre stattgefunden hat, der Betrag der Verkürzung für
jenes Jahr zu ermitteln, so daß die Summe der einzelnen Beträge sich als das Er-
gebniß der einheitlichen Veranlagung für den ganzen in Betracht zu ziehenden Zeit-
raum darstellt.
Die Veraulagung ist von dem Gemeindevorstande, jedoch in denjenigen Ge-
meinden, in welchen ein Stenerausschuß besteht, von diesem zu bewirken.
4. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Veranlagung der Einspruch und gegen
den hierauf ergangenen Beschluß des Gemeindevorstandes die Klage im Berwaltungs-
streiwerfahren offen (§§. 69, 70).
2. Zuschläge.
Nachforderung bei Festsetzung staatlicher Nachstener (F. 85).
Art. 53. Wird die Gemeindeeinkommensteuer durch Zuschläge zur Staatsein-
kommensteuer erhoben und ist für den Staat wegen Steuerhinterziehung oder ohne
solche (§§. 67, 80 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Nachsteuer
festgesetzt worden, so haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten nach den
hierfür geltenden Vorschriften (8§. 83, 84) auch die entsprechenden Zuschläge an die
Gemeinde nachzuzahlen.
Die Veraulagung ist gemäß der weiteren im §. 85 gegebenen Bestimmungen
durch den Gemeindevorstand und zwar auch dann zu bewirken, wenn die regelmäßige
Veranlagung durch den Steuerausschuß zu erfolgen hat.
Zwangsvollstreckung (§. 90).
Art. 58. Die Vorschrift im §. 90, wonach Gebühren, Beiträge, Steuern und
Kosten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Vd. vom
7. Septbr. 1879 unterliegen, entspricht dem bisherigen Rechte. Für das Verfahren
ist außer der Verordnung noch die dazu erlassene Ausf. Anw. vom 15. Septbr. 1879
zu beachten.
Weiterhin unterliegen jedoch nach §. 90 der Beitreibung im Verwaltungszwangs-
verfahren alle Vergütungen, welche nach einem von der Auffichtsbehörde — bei Stadt-
gemeinden von dem Bezirksausschusse, bei Landgemeinden von dem Kreisausschusse —
festgestellten Tarife erhoben werden. Das Gesetz geht davon aus, daß es sich bei der
Nichtentrichtung dieser an sich lediglich privatrechtlichen Einnahmen der Gemeinden in
der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich um eine Versäumniß des Schuldners
handle und daß die jedesmalige Beschreitung des Rechtsweges in allen derartigen