Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

96 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 
§. 105a. Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbe- 
treibenden die Arbeiter nicht verpflichten!). Arbeiten, welche nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes:) auch an Sonn= und Festtagen vorgenommen werden 
dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der 
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen). 
§. 105b/). Im Betriebes) von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten") von 
Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie 
dei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt 
werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden 
Sonn= und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- 
und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 
achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts 
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn= und Festtagen 
bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regel- 
mäßiger Tag= und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs kür 
Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 95. 
Die Schiffsmannschaft in der Fluß- und Binnenschifffahrt unterliegt der Gew. O. 
gemäß §. 21 Ges. 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 501) mit den in diesem Ges. 
(§§. 22, 24, 25 2c.) vorgesehenen Abänderungen; desgl. die Floßmannschaft auf 
Flößen gemäß §§. 17 ff. Ges. 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 41). Flußschiffer find selb- 
ftändige Gewerbetreibende im Sinne der §§. 105 ff., Bootsleute ihre'gewerblichen Arbeiter, 
Erk. R. G. 28. April 1888 (E. Civ. XXII. 3), Res. 8. Juli 1893 (M. Bl. S. 254). 
Technische Kenntnisse oder mechanische Fertigkeit ist nicht erforderlich; Erk. O. H. 
G. 16. Febr. 1876 (E. XIX. 382). 
Die §§. 105, 106—119b, 120à— 133e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in 
Handelsgeschäften, der ganze Titel auf solche in Apotheken keine Anwendung, §. 154 
Abs. 1 Gew. O. Errichtung einer Kommission für Arbeiterstatistik, Bek. und Reg. 
1. April 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 166). 
Ueber Gewerbestreitigkeiten entscheiden jetzt die Gewerbegerichte, §. 3 Ges., betr. 
die Gewerbegerichte, 29. Juli 1890, oben Bd. I S. 1400. 
2) Die aber heute nicht mehr besteht. Beschränkungen der freien Uebereinkunft 
enthalten Tit. VII Ss. 105a, 108—112, 115 ff., 119a, 120—120c, 126—133, 134 
Abs. 2, 135 ff.; ferner Lohnarrestges. 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 242) §. 2, 
Haftpflichtges. 7. Juni 1871 (K. G. Bl. S. 207) §. 5, Krankenvers. Ges. 10. Aprik 
1892 (R. G. Bl. S. 379) §. 80, Unfallvers. Ges. 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69) 
99, Inv. Bers. Ges. 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) §. 147. 
1) Entgegenstehende Verträge find also nichtig. 
:) Bezw. der gemäß §s. 105b Abs. 2, 105 d, 105e, 105f, 105g erlassenen 
Anordnungen. 
) Event. bleiben die bestehenden Bestimmungen in Kraft, E. Crim. XXIV. 268. 
Bergl. oben Bd. 1 S. 870 ff. 
4!) In Kraft getreten für das Handelsgewerbe mit dem 1. Juli 1892 gemäß 
Bd. 28. März 1892 (R. G. Bl. S. 339); für den Gewerbebetrieb mit dem 1. April 
1895 gemäß Bd. 4. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 11). 
*) Also bezüglich jeder zum gewerblichen Betriebe gehörigen Thätigkeit, wenn fie 
auch außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte stattfinden. 
6) Werkstätten find gewerbliche Betriebe, die nicht Fabrikbetriebe sind, auch wenn 
sie zur Hausindustrie gehören, mögen in ihnen Waaren hergestellt oder reparirt werden, 
doch ist eine Be= oder Verarbeitung von Waaren in ihnen nicht durchaus erforderlich; 
z. B. Backstuben, Barbierstuben, Badeanstalten, Arbeitsräume des Hutmachers, Erk. 
K. G. 23. Dez. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 202); 3. Febr. 1896 (das. 222). Werkstätten 
können, wie Sägereien, Seilereien, Wäschereien, auch im Freien belegen sein. 
Wegen des Begriffes der „Fabrik“ s. Anm. zu §S. 134.
	        
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