1014 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
abgaben ganz freigelassen und keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze als die
Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden dürfen.
Die Bestimmung im §. 54 Abs. 4, wonach mehr als 200 Prozent der Real-
steuern in der Regel nicht erhoben werden dürfen, findet bei der Erhebung von Kreis-
und Provinzialsteuern keine Anwendung.
Ist bis zum Tage des Jnkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes kein gültiger,
Kreistagsbeschluß über den Maßstab, nach welchem die Kreisstenern aufzubringen sind,
zu Stande gekommen, so bewendet es bei der Bestimmung im §. 12 Abs. 2 der
Kreis-Ordnung vom 13. Dezbr. 1872 und der entsprechenden Bestimmung der übrigen
Kreisverfassungsgesetze mit den aus der veränderten Gesetzgebung sich ergebenden Ab-
weichungen. Hiernach find die Kreisabgaben auf die vom Staate veranlagte Grund-,
Gebäude= und Gewerbesteuer der Klafsen I bis IV, sowie auf die Staatseinkommen-
steuer nach Maßgabe des S. 10 Abs. 1 daselbst gleichmäßig zu vertheilen.
3. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern,
welche nach §. 13 der Kreisordnung vom 13. Dezbr. 1872 und der entsprechenden
Borschrift in den übrigen Kreisverfassungsgesetzen nur nach Quoten der Kreissteuern
erfolgen kann, darf auch nach einem auderen Maßstabe als dem angegebenen.
statifinden.
In Gleichem darf die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreife mit
Provinzialsteuern, welche nach §. 110 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875
und der entsprechenden Vorschrift in den übrigen Provinzial-Verfassungsgesetzen nur
nach Quoten der direkten Staatssteuern auszuführen ist, nach einem anderen Maßstabe
als dem angegebenen erfolgen.
4. Bei der Veranlagung von jaristischen Personen, Gesellschaften u. s. w.,
welche zur Entrichtung der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden
Steuern verpflichtet sind, sowie von physischen Personen, welche in verschiedenen
Kreisen bezw. Provinzen solchen Steuern unterliegen, kommen die die Gemeinde-
einkommensteuer betreffenden Vorschriften, soweit angängig, finnentsprechend zur An-
wendung.
III. Gemäß §. 91 Abs. 2 zieht die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln
erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der der Vertheilung von Kreis= und Provinzial-
steuern zu Grunde gelegten Staatssteuersätze die entsprechende Abänderung der Ver-
anlagung zu den Kreis= bezw. Provinzialsteuern nach sich.
Die Kreis= und Provinzialverwaltungen sind dementsprechend verpflichtet, im
Falle der Ermäßigung die entsprechende Abänderung von Amtswegen herbeizuführen.
III. Die Befugniß der Kreise, das Halten von Hunden zu besteuern, ist durch
8. 93 geregelt.
Hiervon wird namentlich dort Gebrauch zu machen sein, wo eine Bestenerung
der Hunde aus polizeilichen Rücksichten sich empfiehlt und seitens der Gemeinden des
Kreises, oder der überwiegenden Mebrzahl derselben, gleichwohl nicht eingeführt
worden ist.
Rechnungsjahr (§. 95).
Art. 61. Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem
1. April und schließt mit dem 31. März.
Der Beschlußfassung der Gemeinde bleibt überlassen, au Stelle des Rechnungs-
jahres eine Periode von zwei oder drei Rechuungsjahren einzuführen. Unberührt
bleiben die Borschriften der Gemeindeverfassungsgesetze, wonach Gemeinden die Fest-
setzung eines Boranschlages unter Umständen erlassen werden kann und auch bei der
Einführung einer Rechnungsperiode von zwei oder drei Rechnungsjahren über alle
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde alljährlich Rechnung zu legen ist (§8. 119,
120 der Landgem. O. vom 3. Juli 1891).
Ausführungsbestimmungen (C. 96).
Art. 62. Das Kommunalabgabengesetz trit gleichzeitig mit dem Gesetz wegen
Aufhebung direkter Staatssteuern, somit am 1. April 1895, in Kraft.
1. Mit Rücksicht hierauf müssen diejenigen Vorschriften des Gesetzes, welche
zwingender Natur sind und keine Abweichungen gestatten, schon bei der Ausstellung