Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1017
Stenerordnnugen)9)2.
Grundsteuerordnung
der
Gemeindennnb
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vvo
wird gemäß den 98. 23, 25, 27 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893
(G. S. S. 152), vorbehaltlich der vorgeschriebenen Genehmigung, für die Gemeinde
...... folgende Grundsteuerordnung erlassen.
§. 1. Vom 1. April ... ab wird von allen im Gemeindebezirke belegenen
bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit ihnen nicht gemäß §. 24 des Kommunal=
abgabenges. Befreiung von den Gemeindesteuern von Grundbesitz zusteht, eine Ge-
meindegrundsteuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung erhoben.
§. 2. Der Besteuerung wird der jährliche Nutzungswerth der steuerpflichtigen
Grundstücke zu Grunde gelegt.
Der jährliche Nutzungswerth jeder einzelnen Besitzung, einschließlich ihrer Hof-
räume, Hausgärten und sonstigen unbeweglichen Zubehörstücke, ist nach dem Ertrage
(538. 3 bis 6) festzustellen, welcher für den gemeingewöhnlichen Gebrauch oder die
gemeingewöhnliche Benutzung im (Durchschnitte der drei] letzten der Beranlagung um
mittelbar vorangegangenen Rechnungsjahre?) aufgekommen oder durch Schätzung er-
mittelt ist. " ·
Bei Gebänden, welche zur Zeit der Beranlagung noch nicht so lange bewohnbar
oder benutzbar find, wird der Zeitraum ihrer Bewohnbarkeit oder Benutzbarkeit der
Berechnung zu Grunde gelegt.
§. 3. Für diejenigen Zeitabschnitte, in denen ein Grundstück oder Grundstücks-
theil innerhalb der maßgebenden Periode (8. 2) verpachtet oder vermiethet war, gilt
als Ertrag desselben der vereinbarte Pacht= oder Miethszins, unter Hinzurechnung des
Geldwerthes aller dem Pächter (Miether) zum Vortheile des Verpächters (Bermiethers)
obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Berpächter (Ver-
miether) vorbebaltenen Nutzungen!).
Außer Betracht bleiben Vergütungen für Benutzung von Wasserleitungen, Be-
leuchtungseinrichtungen und sonstigen Nebenleistungen, die nicht für die Ueberlassung
1) Vergl. auch Muster zu einer Gewerbesteuerordnung, Res. 27. Nov. 1894
(M. 30 S. 106); zu einer Umsatzsteuerordnung, Res. 26. Febr. 1895 (M.
Bl. S. 112).
:) Die nachstehenden Anmerkungen bei den einzelnen Steuerordnungen
sind grösstentheils amtliche; einige Anmerkungen des Verfassers sind mit
lateinischen Lettern gedruckt. .
8)WirdimsuteressederBereinfachungdprBerwaltnngeinemehrjährige
Veranlagungsperiode (vergl. §. 10) eingeführt, so wird auch für die Berechnung des
Nutzungswerthes der Durchschnitt eines entsprechenden mehrjährigen z. B dreijährigen
Zeitraumes maßgebend sein müssen, weil der vielleicht durch zufällige Umstände be-
einflußte Ertrag eines Jahres (vergl. §. 6) als geeignete Grundlage für eine
auf mehrere Jahre berechnete Veranlagung nicht gelten kann. Dieses Bedenken
fällt in der Hauptsache fort, wo bei Berechnung des Nutzungswerthes auch die
leweilig unbenutzten Grundstückstheile mit in Anschlag gebracht werden. (Vergl.
Anm. zu §. 6.)
4) Abzüge für etwaige Miethsausfälle, für Reparaturkosten der Gebäude u. dgl.
find nicht vorgesehen, in der Erwägung, daß die hierdurch bedingte Erschwerung der
Beranlagung in keinem Verhältnisse steht zu der im Allgemeinen geringen Berschie-
bung, welche ein derartiges Verfahren in der Vertheilung der Steuerlast zur Folge
haben würde.
Wo gleichwohl nach den örtlichen Verhältnissen eine Berücksichtigung der ange-
deuteten Umstände angezeigt erscheint, lassen sich entsprechende Borschriften ohne
Schwierigkeit einfügen. Hierbei empfiehlt es sich, den Höchstbetrag des zulässigen Ab-
zugs nach Prozenten des Miethspreises beziehungsweise des Feuerkassenwerthes und
dergleichen festzusetzen.