Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1021 
Vorständen von Korporationen, Aktien-Gesellschaften 2c.), sowie den von den Eigen- 
thümern mit der Verwaltung der Grundstücke beauftragten Personen ob. 
§. 17. Wer eine ihm in Gemäßheit der 8§. 11, 12, 16 obliegende Anzeige oder 
Auskunft nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht 
nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. 
5. 18. Reicht das nach den Steuersätzen im § 9 berechnete Veranlagungssoll 
nicht aus, um den nach dem maßgebenden Gemeindebeschluß durch die Steuer vom 
Grundbesitz aufzubringenden Steuerbedarf zu decken, so find für das betreffende Rech- 
nungsjahr die im §. 9 vorgesehenen Steuersätze dem Bedarf entsprechend in der 
Weise zu erhöhen, daß das im §. 9 bestimmte Verhältniß der beiden Steuersätze zu 
einander aufrecht erhalten bleibt. 
In gleicher Weise findet eine entsprechende Ermäßigung der Steuersätze für das 
betreffende Rechnungsjahr statt, wenn bei Anwendung der im §. 9 vorgesehenen Sätze 
die nach dem maßgebenden Gemeindebeschluß einzuhaltende Grenze für die Belastung 
des Grundbesitzes Überschritten werden würde. 
Die Erhöhung beziehungsweise Erniedrigung der Stenersätze ist durch den Stener- 
ausschuß zu bewirken und in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. 
den ten 
Der Magistrat. 
  
Grdnungy, 
betreffend die Erhebung eines Zuschlages zur Bransteuer und einer Biersteuer 
in der Stadtgemeinde ... 
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung hierselbst vom 
.. .. .. .. wird hierdurch in Gemäßheit der 88§. 13, 18, 82 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für die Stadtgemeide die nach- 
stehende Steucrordnung erlassen: 
I. Zuschlag zur Brausteuer. 
Steuersatz. 
8. 1. W..... ..... Eöb wird von dem im Gemeindebezirke . 
gebrauten Biere ein Zuschlag von fünfzig vom Hundert zur Brausteuer erhoben ?. 
Zeit der Zahlung. 1 
6 §s. 2. Der Zuschlag ist von den Brauereibesitzern, gleichwie die Brausteuer bei 
der Anmeldung und Versteuerung der einzelnen Gebräue oder bei der Einzahlung der 
Firationeraten, an die Stadtkafse zu entrichten. 
Erstattungen. 
8. 3. Für die Erstattung des Zuschlages sind die wegen Erstattung der Brau- 
stener in §. 7 des Ges. vom 31. Mai 1872 gegebenen Vorschriften maßgebend; fie 
erfolgt auf Grund einer Bescheinigung des Königlichen Hauptsteueramtes über die 
bewirkte Erstattung der Braustener. 
1) Das Muster ist für eine Stadtgemeinde entworfen, in welcher die Städte- 
Ordnung vom 30. Mai 1853 Geltung hat. Soll eine entsprechende Ordnung für 
eine Stadtgemeinde mit anderem Gemeindeverfassungsrechte oder für eine Landgemeinde 
erlassen werden, so kann dies bei Benutzung des Musters nur unter sinugemäßer 
Abänderung desselben geschehen. 
Bestimmungen über den Zuschlag zur Brausteuer sind in die Steuer- 
ordnung auch dann aufzunehmen, wenn zur Zeit des Erlasses der Ordnung 
eine Brauerei in der Gemeinde, für die die Stenerordnung Geltung haben soll, 
nicht existirt, Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 16).
	        
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