Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 97 
Sonn= oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit 
kolgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht 70. 
Im Handelsgewerbe:) dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- 
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch 
tatutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalver= 
bandes (§. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des 
Landelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. 
Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und 
Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr 
erforderlich machen, kann die Polizeibehörde?) eine Vermehrung der Stunden, 
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zu- 
assen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden 
unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, so- 
zern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden 
t, durch letztere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Fest- 
stellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäftigung von Gebilfen, 
hrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen 
Kreinen entsprechende Anwendung)). 
§. 1050c. Die Bestimmungen des §. 105b finden keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen") oder im öffentlichen Interesse un- 
verzüglich vorgenommen werden müssen; 
2. für einen Sonntag') auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Inventur; 
8 1) Ausf. Anw. 11. März 1895 (M. Bl. S. 46) weiter unten. Wegen der 
unrechnung der Zeitbestimmungen vergl. Ges. 12. März 1893 (R. G. Bl. S. 93) 
id S. Juli 1895 (N. G. Bl. S. 426). Ausnahmen f. §. 10606. 
5 ) Handelsgewerbe: umfaßt nicht nur Groß= und Kleinhandel inschließlich 
aufirhandel, sondern auch Geld= und Credithandel, Leihanstalten, Zeitungsverlag, 
se dition, Kommission, Handelslager; Thätigkeit des in Fabrikkontoren, Werk- 
* ꝛc beschäftigten Personals, Res. 16. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 73); 
den Handelsbetrieb der genossenschaftlichen Unternehmungen, Konsumvereine 2c., 
Sbesehen von der etwa von ihnen betriebenen Schankwirthschaft, wofür, wie für 
ankbetriebe überhaupt, §. 105 Platz greift, Res. 11. März 1893 (M. Bl. S. 112). 
at Kleinhandel der Krämer, Höker und Wirthe gehört hierher, nicht aber ihr Wirth- 
Osstsberrieb als solcher. Berkauf zum Genuß auf der Stelle ist kein Handel, Erk. 
Lend- G. Rostock 11. März 1893 (G. A. XLI. 161). Das Austragen bestellter 
da ditorwaaren gehört zum Gewerbebetriebe, das Austragen im Laden gekaufter zum 
wdelsgeschäft, Erk. K. G. 15. Nov. 1894 (G. A. XI. 281). 
trei Im Handelsgewerbe ist auch die Sonntagsarbeit der selbständigen Gewerbe- 
## eingeschränkt, desgl. der Betrieb der Automaten, vergl. §. 41a Gew. O., 
sowrend die Sonntagsarbeit der selbständigen Gewerbetreibenden im Gewerbebetriebe, 
ris die ihrer zu ihnen nicht im Verhältnisse gewerblicher Arbeiter stehenden Ange- 
#n#een frei ist. Näherinnen, Wäscherinnen, Frisensen 2c., die im Hause ihrer Privat- 
aft arbeiten, sind selbständige Gewerbetreibende. 
usführung der Sonntagsruhe Abschn I., II. Anw. 10. Juni 1892 weiter unten. 
5. Orts., Kreis= und Landespolizeibehörde, Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) 
4 vergl. aber Ausf. Anw. 10. Juni 1892 (M. Bl. S. 198) weiter unten. 
*) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
bandfa z. B. wenn bei plötzlichen Krankheiten 2c während der Sonntagsruhe, Ver- 
Nägloie, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel oder rohes Eis verkauft werden. Die 
Lehugrkeit solcher Nothfälle berechtigt aber nicht, während der Zeit der Sonntagsruhe 
Arbeilen zu beschäftigen oder die Läden offen zu halten, Res. 10. Nov. 1892, ferner 
einer zur Beseitigung eines Nothstandes, einer gemeinen Gefahr, zur Beseitigung 
Vert, oth, z. B. auch Hufbeschlag, Druck von Todesanzeigen 2c., nicht aber zur 
Il. D##ung eines Vermögensnachtheiles (vergl. §. 105 f.). Vergl. auch Ausf. Anw. 
Närz 1895 B. I., 
Im Jahre. 
Illit 
liug-Kauy, Handbuch II. 7. Tafl. 7
	        
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