Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1024 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
für das laufende Jahr die gezahlte Steuer auf die zu zahlende in Anrechnung 
bringen. 
§. 3. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens 
beigetrieben. 
8. 4. Wer einen stenerpflichtigen oder steuerfreien Hund anschufft, oder mit 
einem Hunde neu anzieht, hat denselben binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw. 
nach dem Anzuge bei dem Magistrate anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als 
angeschafft nach Ablauf von 14 Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an der 
Mutter zu saugen. 
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden gekommen, oder eingegangen 
ist, muß spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Ablaufe des halben Jahres 
(6. 1), innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden, widrigenfalls die 
Steuer, welche für denselben zu entrichten gewesen ist, bis einschließlich desjenigen 
halben Jahres, in welchem die Abmeldung geschehen, fortgezahlt werden muß. 
§. 5. Von der Steuer sind die Besttzer solcher Hunde frei, die zur Bewachung 
oder zum Gewerbe nnentbehrlich find.. 
Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein: 
a) für Hunde, welche auf einzeln belegenen Gehöften 1) zur Bewachung gehalten 
werden; 
b) für Hirten= und Fleischerhunde, sowie für solche Hunde, die entweder als 
Ziehhunde oder zur Bewachung von Waarenvorräthen benutzt werden. 
s. 6. Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Stener zu entziehen 
sucht, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von dreißig Mark. 
§. 7. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden Polizei- 
Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
§. 8. Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem dritten Monat in Kraft, welcher 
auf denjenigen Monat folgt, in welchem dieselbe bekannt gemacht ist. 
........... ,den«.·.ten........... 
Der Magistrat. 
  
Ordnung), 
betreffend die Erhebung von Lustbarkeitsstenern im Bezirke der Stadt 
Auf Grund des Beschlusses der Skadwerordneten-- Bersammlung hierselbst vom 
............... wtkdbcekdurchmGemaßhettderJS139),1882de5 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die 
Erhebung von Lustbarkeitsstenern im Bezirke der Stadt , erlassen. 
#§. 1. Für die im Bezirke der Stadat. stattfindenden öffentlichen Lust- 
barkeiten sind an die hiesige Stadtkasse nachstehende Steuern zu enrrichten, und zwar: 
1. Für die Beranstaltung einer Tanzbelustigung: 
a) Wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts daurt M. 
b) Wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinaus daucrt M. 
c) Wenn dieselbe von Masken besucht wrd M. 
2. Für die Beranstaltung einer Kunstreitervorstellung: 
a) Wenn bei derselben ein Eintrinsgeld von höchstens .. M. er- 
hoben wird. ... M. 
b) Wenn bei derselben ein Sininegeh von netr als . M. er- 
hoben wird. . .. M. 
3. Für die Beranstaltung eines Concerss eder einer Theatervorstellung M. 
  
1) Das sind nur solche innerhalb des Gemeindebesirkes, für den die 
Ordnung erlassen ist, E. O. V. 10. April 1895 (Pr. V. Bl. XVI. 510). 
2) Vergl. die Anm. zur Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur 
Braustener 2c. 
2) Druckfebler, muss heissen s. 15, Res. 31. Dez. 1894 (bei Nöll S. 430).
	        
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