Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1027
abhängig #) von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Ges. vom
3. Jul 1876, G. S. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft be-
treibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder
Auktionators betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Ge-
meinden beziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer?) zu entrichten.
Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des
Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird der Inhaber eines Wander-
lagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden
Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wander-
lagerbetriebes erfüllt sind.
Das Veranstalten einer Auktion 2) von Waaren eines Wanderlagers wird
dem Feilbieten derselben gleich geachtet.
§. 21). Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren
Verkaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes
derselben die Steuer besonders zu entrichten.
§. 35) Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist! nicht
unterworfen:
1. der Markt--s) und Meßverkehr, sowie der Verkauf von Ausstellungs-
obbgkten auf öffentlichen, von den zuständigen Behörden genehmigten Aus-
ellungen,
2. die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kurzeit (Saison)
in Bade-, Brunnen= und ähnlichen Orten,
3. das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs vom Schiffe
aus — mit usnafme derjenigen Handwerkerwaaren, mit denen nur den
einheimischen Verkäufern der Wochenmarktverkehr gestattet ist (§. 64 der Reichs-
Gew. O. vom 21. Juni 1869, B. G. Bl. S. 245), ·
4.dasFeilbietenvonLebensmtttelnallerArt7).
M.
Zu Anmerkung 1 auf S. 1026.
S. 70). Vieh gehört nicht zu den Epenständen, deren Feilbieten der Wanderlager-
steuer unterliegt, Res. 8. Jan. 1894 (M. 30 S. 58). — Waarenvorräthe zum Aus-
würfeln auf Schützenfesten 2c. sind, wenn sie nicht über die bei derartigen Spiel-
budenbesitzern übliche unbedentende Waarenmenge hinausgehen, als Wanderlager nicht
anzusehen, Res. 25. Mai 1894 (M. 30 S. 58).
1) Aus dem Ges. vom 27. Febr. 1880 folgt keineswegs, daß wenn ein Gewerbe-
betrieb seiner Geringfügigkeit wegen von der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher-
Ziehen befreit ist, auch die Steuer vom Wanderlager fortfallen muß, Res. 8. Jan.
1881 (I. 16705; M. 14 S. 66)
#2) Dezhalb ist fie aber keine Kommunalsteuer, gegen deren Veranlagung die Rechts-
mittel des Komm. Abg. Ges. zulässig wären, E. O. V. XIV. 166.
2) Vergl. R. Gew. O. §. 56c.
4) Ansf. Anw. Nr. 3.
3) Ansf. Amw. Nr. 4.
5) Unter Markiverkehr im Sinne des Ges. 27. Febr. 1880 ist nicht aus-
schließlich der Handel mit Marktartikeln auf demjenigen Platze zu verstehen, den
die Ortsobrigkeit aus polizeilichen Rücksichten dafür angewiesen hat; es fällt vielmehr
darunter auch der Handel mit dergleichen Artikeln, der am Orte des Marktes
resp. Jahrmarktes zur Zeit dieses in unweit des eigentlichen Marktplasses
belegenen festen Verkaufsläden betrieben wird, Erk. 11. Mai 1882 (C. K. 1II.
W—ii*me Res. 30. Jan. 1884 (M. 17 S. 101) und 21. Febr. 1885 (M. 19
7) Zu den Lebensmitteln im Sinne des §. 3 Nr. 4 gehören nicht nur diejenigen
Stoffe, die zur Erhaltung des Lebens unbedingt erforderlich sind, sondern auch
diejenigen, die ganz allgemein oder doch wenigsteus in der betreffenden Gegend
als zur Erhaltung des Lebens dienende Mittel gewöhnlich angesehen werden; wohin-
gegen bloße Genußmittel dahin nicht angerechnet werden können, Erk. 26. Sept.
1881 (E. K. III. 301). (In casu handelt es sich um das Feilbieten von
Kunstwein.)
Das in Form eines Wanderlagers stattfindende Feilbieten von Weintrauben unter-
liegt mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 3 Nr. 4 des Ges. nicht der Besteue-
66•.