1028 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
5. außerdem kann der Finanzminister!) für gewisse Gewerbearten oder in
einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten. ·
Zu Anmerkung 7 auf S. 1027.
rung nach Maßgabe dieses Gesetzes, Res. 29 Sept. 1880 (M. 14 S. 65); eben-
sowenig das Feilbieten von Steinkohlen vom Schiffe aus, da sie zu denjenigen rohen
Naturerzeugnissen gehören, welche im §. 66 Nr 1 der Reichsgewerbe. Ordnung vom
21. Juni 1869 den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs beigezählt und in dem
Res. vom 26. Dez. 1847 ausdrücklich als solche bezeichnet sind, Res. 27. Nov.
1880 (M 14 S. 65). Das Gleiche gilt vom Feilbieten von Fischen sowie von
anderen Eßwaaren, nicht aber von dem Auktioniren von Gartenerzeugnissen (Bäumen,
Sträuchern 2c.), Res. 12. April 1882 (M. 14 S. 68); vergl. Res. 26. März 1888
(M. 21 S. 83). Es gilt gleichfalls von Wein, Res. 10. Jan. 1887 (M. 21 S. 82)
und von Honigkuchen, Res. 5. Juli 1887 *!. 21 S. 83).
1) Nach Res. 4. März 1880 — r 1. 075 — ist wegen Befreiung ge-
wisser Gewerbsarten an den Finanzminister zu berichten; derartige Anordnungen sind
durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; auch über Steuerbe-
freiung in einzelnen Fällen hat der Finanzminister sich im Allgemeinen die Ent-
scheidung vorbehalten, aber die Regierung ermächtigt, wenn vorzugsweise künstlerische,
wissenschaftliche oder antiquarische Interessen obwalten, nach Maßgabe der Umstände
die Steuerfreiheit in seinem Auftrage zu bewilligen, wogegen in allen anderen Fällen
an ihn zu berichten ist. Die Steuerfreiheit ist in der Regel nur für den Geschäfts-
betrieb an bestimmten Orten auszusprechen, kann jedoch in besonders geeigneten Fällen
von den Regierungen für dreen Verwaltungsbezirk, von dem Finanzminister für den
Bereich des ganzen Staates gewährt werden, ist aber immer auf eine bestimmte
Zeitdauer zu beschränken und an die Bedingung zu knüpfen, daß der Inhaber an
jedem Orte, wo er das Geschäft betreiben will, der Gemeindebehörde die im §. 6 d.
G. vorgeschriebene Anzeige macht und den Nachweis der bewilligten Befreiung von
der Steuer führt. — Das Vorhandensein eines künstlerischen Interesses wird nicht
schon dadurch ausgeschlossen, daß der Unternehmer zugleich einen kaufmännischen Ge-
winn erzielt, ist vielmehr trotzdem anzunehmen, wenn die Qualität der Waaren
eine derartige ist, daß dderen Vertrieb geeignet ist, den Sinn des Publikums für die
Kunst zu beleben und zu fördern; Werke von Meistern ersten Ranges brauchen es
deshalb noch nicht zu sein, Res. 26 Juni 1882 — F. M. II. 6911. Vergl. Strutz
S. 113 ·
Auf Grund des §. 3 Nr. 5 hat der Finanzminister durch Res. 9. Mai 1882
(M. 14 S. 70), » · ,
1. Handwerker, welche zu den Erzeugnissen ihres Handwerks gehörige Waaren
auf innerhalb einer Entfernung von 15 Kilometern von ihrem Wohnorte
stattfindenden öffentlichen Festen 2c. feilbieten und
2. Personen, welche bei kirchlichen Festen Erbauungsschriften, Heiligenbilder,
Rosenkränze, Wachskerzen und ähnliche zur Förderung der kirchlichen Andacht
dienenden Gegenstände feilbieten, Z
von der Entrichtung der Wanderlagersteuer befreit.
Das Vertheilen von Bibeln und Erbauungsschriften, welche unentgeltlich
oder gegen eine, nur die Kosten der Anschaffung deckende Vergügung erfolgt, ist
nicht als ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen. Für die Kolportage von
Bibeln und Erbauungsschriften bedürfen Reichsangehörige außer dem Legitimations-
scheine nicht noch einer Ermächtigung der Provinzialbehörde, Res. 27. Jan. 1871
(M. Bl. S. 117).
Dem Antrage der Königlichen Regierung, den Handel im Umherziehen mit
Töpferwaaren, auch wenu derselbe von einer festen Verkaufsstätte auf öffentlichen
Plätzen aus stattfindet, im dortigen Bezirke allgemein von der Steuer vom Wander-
lagerbetriebe zu befreien, kann nicht entsprochen werden. Die Kgl. Regierung wird
jedoch zur Gestattung der steuerfreien Ausübung des bezeichneten Gewerbebetriebes
in allen Landgemeinden des dortigen Bezirkes mit der Maßgabe ermächtigt,
daß der in Rede stehende Gewerbebetrieb in der obenbezeichneten Form an jedem
Orte nur an einem Kalendertage ausgeübt werden darf, Res. 11. März 1881
(M. 14 S. 67). ·
Res. 26. Okt. 1881 (M. 14. S. 54), betr. die strenge Kontrollirung des Ge-
werbebetriebes der slovakischen Rastlbinder.