Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1032 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
Orte, wo sie ihr Geschäft betreiben wollten, sich als Neuanziehende und 
zum stehenden Gewerbebetriebe angemeldet, auch wohl die wirkliche Nieder- 
lassung an dem betriffenden Orte durch Miethung eines Lokals in einem Gast- 
hause und dergl. nachzuweisen versucht haben, so ist in dem Gesetze (s. 1 Abs. 2) 
ausdrücklich bestimmt, daß die Erfüllung der Förmlichkeiten der Begründung 
eines Wohnsttzes oder einer gewerblichen Niederlaffung den Inhaber des 
Wanderlagers nicht von der Steuer befreit, wenn die begleitenden Umstände 
erkennen lassen, daß die Förmlichleiten behufs Verdeckung des Wanderlager- 
betriebes erfüllt find. Hierzu genügen natürlich nicht bloße Bermuthungen, son- 
dern es müssen Thatsachen ermittelt werden, aus denen deutlich hervorgeht, 
daß in dem gegebenen Falle die Verdeckung eines Wanderlagerbetriebes beab- 
sichtigt ist. 
b) Da es ferner nahe liegt, daß die Inhaber von Wanderlagern, um der Be- 
steuerung zu entgehen, sich der Vermittelung einer an dem betreffenden Orte 
wohnenden (einheimischen) Person bedienen, um ihre Waaren feilzubieten oder 
zu versteigern, so ist in dem Gesetze (. 1 Abs. 1) zum Wanderlagerbetriebe 
auch das Feilbieten (bezw. das Veranstalten einer Anktion) von Waaren eines 
Wanderlagers durch einen einheimischen Verkäufer oder Auktionator gerechnet 
und zwar gleichviel, ob der Besitzer des Wanderlagers selbst mit an Ort und 
Stelle ist, oder an seinem Wohnorte verbleibt. (Letzteren Falls ist allerdings 
kein Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 3. Juli 1876 vor- 
handen, da dieser die persönliche Anwesenheit des Geschäftstreibenden am Be- 
triebsorte voraussetzt.) 
Danach unterliegt ein derartiger Gewerbebetrieb der Steuer vom Wander- 
lagerbetriebe, es ist jedoch immer nur der answärtige Auftraggeber, nicht aber 
der einheimische Verkänfer bezw. Anktionator zur Entrichtung der Steuer und 
zur Erfüllung aller, daraus folgenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Wenn 
z. B. der Händler A. aus Berlin durch den Anktionator B. in Hirschberg die 
Waaren eines Wanderlagers verfteigern lassen will, so hat dauach der A. in 
Hirschberg den Betrieb anzumelden und die Steuer zu entrichten; der Auktio- 
nator B. dagegen ist hierzu nicht verpflichtet. Auf den einheimischen Ver- 
käufer oder Auktionator findet deshalb auch die im §. 8 des Gesetzes bestimmte 
solidarische Haftung keine Anwendung. 
3. Nach §. 2 des Gesetzes ist die volle Steuer für jedes Verkaufslokal besonders 
zu entrichten, wenn das Feilbieten oder die Auktion an einem Orte in mehreren 
Verkaufslokalen gleichzeitig oder nacheinander stattsindet. Es muß deshalb jede Er- 
öffnung eines zweiten oder ferneren Berkaufslokals und jede Verlegung des Geschäfts- 
betriebes aus einem Lokale in das andere besonders angemeldet und versteuert werden. 
Eine bloße Erweiterung des Verkaufslokals, sowie ein Wechsel in den Räumen 
desselben Gebäudes u. s. w. begründet keine neue Steuerpflicht. 
Steuerbefreiungen. 1. Gesetzliche. 
4. I. Welche Arten des Geschäftsbetriebes der Besteuerung nicht unterworfen 
sind, ist unter Nr. 1 bis 4 in §. 3 des Gesetzes bestimmt. 
Zu der Bestimmung unter 1 wird noch Folgendes bemerkt: 
Unter „Marktverkehr“ ist nur der nach allgemeinen oder lokalen Anordnungen 
zulässige und zwar hauptsächlich der Verkehr auf Jahrmärkten oder Märkten für ge- 
wisse Waaren (z. B. Leinewand) zu verstehen; der Wochenmarktverkehr kommt hierbei 
nur hinsichtlich derjenigen Gegenstände in Betracht, welche von Jedermann auf dem 
Wochenmarke feilgeboten werden können. 
Der Berkauf von Ausstellungsgegenständen auf öffentlichen, von der zuständigen 
Behörde genehmigten Ausstellungen ist nur insoweit von der Steuer befreit, als das 
Feilbieten im Ausstellungslokal stattfindet. 
2. Vom Finanzminister zu bewilligende. 
II. Außerdem kann der Finanzminister 
a) für gewisse Gewerbsarten oder 
b) in einzelnen Fällen 
den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten.
	        
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