Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1035
weisung einzureichen, welche die im Vorjahre (vom 1. April bis 31. März gerechnet)
vorgekommenen Wanderlagerbetriebe, getreunt nach Wanderlagern und Wander-
anktionen, sowie den festgesetzten und den in Isteinnahme verbliebenen Betrag an
Steuer ergiebt.
Verwendung der Steuer.
11. Ueber die Verwendung der in den Gemeinden der vierten Gewerbesteuer=
abtheilung 1) aufgekommenen Steuer zu Gunsten der betheiligten d. i. der der vierten
Gewerbesteuerabtheilung 1) angehörigen — in den Hohenzollernschen Landen aber sämmt-
licher — Gemeinden und Gutsbezirke steht die Beschlußfassung den Kreisvertretungen
— in den Hohenzollernschen Landen den Amtsversammlungen — zu.
Es ist den Kreisvertretungen nicht verwehrt und wird sich vielfach am meisten
empfehlen, daß die Einnahme aus der Steucr auf den Gesammtbetrag der von den
betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken aufzubringenden Kreisabgaben vorweg an-
gerechnet wird. Auch steht der Ueberweisung des Steueraufkommens in Westfalen und
der Rheinproviuz an die Aemter und Landbürgermeistereien, in der Provinz Hannover
an die — — nicht amtssässigen Städte Seitens der Kreisvertretungen Nichts ent-
gegen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beschlüsse der Amtsversamm-
lungen in den Hohenzollernschen Landen gleichmäßige Anwendung.
Ruster. Anmeldung.
Unterzeichneter beabsichtigt in (Ort) die Waaren eines Wanderlagers äbue Ver-
anstaltung einer Auktion feilzubieten.
Das Berkaufslokal ist:
(genaue Bezeichnung des Hauses 2c. nach Straße und Hausnummer 2c.)
Der Betrieb wird eröffnet:
am (Wochentag und Datum).
Der Betrieb dauert:
Z Tage
(Zahl — in Buchstaben geschrieben —) HSech
Unterzeichneter ist im Besitz eines Gewerbescheines zum
(Gegenstand des Gewerbebetriebes im Umherziehen).
ausgefertigt von der (Regierung zu.
unter Nr. (Nummer des Gewerbescheines)
(Ort und Datum.) (Name und Bornamen.)
Wohnort und Kreis, — bei Angehörigen
auderer Staaten auch Angabe des Heimath--
staates.
Anmeldebescheinigung. Quittung.
Der Eingang der umseitigen Anmeldun Rebeustehend festgesetzte Steue mit ...
wird bescheinigt. Die auf Guchsäblic Mark buchstäblich u. Mark heute
r hiermit Fehgeseste Steuer "h7 vor baar eingezahlt worden.
röffnung des Betriebes an (Bezeichnung
der Empfangstelle) zu entrichten. (Ort und Datum)
(Ort und Datum).
(Bezeichnung d. Gemeinde-Behörde.)
(Siegel od. Stempel.) Unterschrift. (Siegel oder Stempel.) Unterschrift d.
Empfängers.
(Bezeichnung der Empfangstelle.)
) Vergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges.
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