Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1037
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise.
§. 3. Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung
neuer, sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetzt).
Der Bezirksausschuss beschließt über die in Folge einer solchen Ver-
änderung nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten
Kreisen, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen
zustehenden Klage bei dem Bezirksausschusse2).
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen?), welche zugleich
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte:), mit einem in einem
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1036.
Regierungspräsidenten wegen der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln in Verbindung zu
setzen, Allg. Ger. O. I. 24, §. 153 in Verb. mit §. 15, Einf. Ges. zur C. Pr. O.
Wegen der Eidesleistung vergl. C. Pr. O. §. 435; wegen des Erwerbes von Ver-
mächtnissen A. L. R. 1. 12 88. 39, 423, 424; wegen der Stellung im Konkurse
Konk. Ord. S§. 41, 1 und 54,
Wegen der Korporationsrechte der Amtsverbänbe vgl. Anm. zu §. 55.
Zur Erfüllung der Selbstverwaltungszwecke, die den Kreisen theils vom Staate
auferlegt sind (Kriegsleistungen gemäß §s. 16—22 Ges. 13. Juni 1873 R. G. Bl.
S. 129 und Ausf. Vd. Nr. 9, 10. 11b; vergl. §. 116, = Kr. O. und Anm. dazu;
Impfungskosten, Ges. 12. April 1875 G. S. S. 193 und Res. 19. April und
8. Juni 1875 M. Bl. S. 99, 181; Unterstützung der Hebeammenbezirke, Ges.
28. Mai 1875, G. S. S. 223), theils auf eigener Entschließung beruhen, find
ihnen neben dem Besteuerungsrechte (§§. 9 ff. Kr. O) besondere Dotationen (Ges.
30. April 1877 G. S. S. 187 §§,. 1—3; Res. 10. Juni 1873 M. Bl. S. 137;
Ges. 8. Juli 1875 G. S. S. 497 §§. 26, 27) und gewisse Einkünfte (Jagdschein-
gelder, Jagdscheinges. 31. Juli 1895 G. S. S. 304; Wanderlagersteuer, Ges.
27. Febr. 1880 G. S. S. 174 §. 1 Abs. 2) überwiesen. Wegen der Betriebs-
stener und Hundesteuer vergl. Zus. zu §. 9 Kr. O. Wegen Zuweisung der nach
Iem Neltuuge den Reservisten gewährten Darlehne Ges. 31. März 1873 (G. S.
.).
1) Solche Gesetze sind ergangen unterm 10. März 1873 (G. S. S. 103),
unterm 27. März 1873 (G. S. S. 173), unterm 25. März 1875 (G. S. S. 105),
unterm 17. Juni 1875) G. S. S. 305), unterm 5. Juli 1876 (G. S. S. 286),
unterm 8. Februar 1878 (G. S. S. 93), unterm 15. März 1882 (G. S. S. 335),
unterm 6. Juni 1887 (G. S. S. 197), unterm 19. Mai 1891 (G. S. S. 71).
)) Vergl. Zust. Ges. §. 2. Alle Punkte, die innerhalb der Frist von 2 Wochen
einen Angriff nicht erfahren, werden damit zu den definitiv erledigten, Erk. O. V. G.
26. Nov. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 223).
:) Ueber die Veränderung der Grenzen ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke
vergl. §§. 2 ff. d. L. G. O. 3. Juli 1891 (G. S. S. 233), der Stadt-Bezirke
§. 2 d. St. O. 30. Mai 1853 (G. S. S. 261), 8§. 25 und 8 Zust. Ges.
Die Veränderung von Gemeinde= oder Gutsbezirks-Grenzen zieht ohne Weiteres
die Beränderung der Kreisgrenzen nach sich; zur Veränderung von Grenzen der
Regierungsbezirke ist nach wie vor die landesherrliche Genehmigung erforderlich,
falls nicht etwa die Veränderung nur in Folge der Veränderung der Gemeinde-
und Gutsbezirksgrenzen eintritt. Das letztere gilt auch hinsichtlich der Provinzial-
grenzen, zu deren Veränderung in anderen Fällen es eines Gesetzes bedarf, Res.
24. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 2) und 14. Juli 1878 (M. Bl. 1879 S. 3).
Provinzial--Ordnung 8. 4 al. 1 und 3. "
1) Es sind das die sog. kommunalfreien Grundstücke, welche beseitigt werden
sollen, aber noch vorkommen, Res. 21. Oktbr. 1876 (M. Bl. S. 261).
Die Entscheidung der Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung zwischen Kreisen
in Folge der Veränderung bestehender Kreisgrenzen hat der Verwaltungsrichter —
etwa in der Stellung eines Schiedsrichters — nach Recht und Billigkeit in einem
schiederichterlichen Verfahren zu treffen. Wegen der zu beachtenden Grundsätze
vergl. Erk. 28. Febr. 1877 (E. O. V. II. 1) und 6. Dez. 1879 (E. O. V. VI. 9).
Jeder Theil einer Kommune scheidet durch Exkommunalifirung ipso jure, soweit