1038 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
anderen Kreise belegenen Gemeinde- oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung
der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirkgrenzen
zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
aie jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
§. 4. Städte, welche mit Ausschluß der aktiven ) Militärpersonen eine
Einwohnerzahl von mindestens 25,000 Seelen haben und gegenwärtig einem
Landkreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis
(§. 169), zu bilden und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande
auszuscheiden?:).
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern
für ausgeschieden erklärt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland-
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Ver-
hältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen
Kreisverbandes gestattet werden.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung) darüber
zu treffeu, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen
Aktiv= und Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fort-
dauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu
übernehmen hat.
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuss vorbehaltlich
der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage bei dem Bezirks-
ausschusse!).
Zu Anmerkung 4 auf S. 1037.
nicht besondere Rechtstitel ein Anderes begründen, aus allen Rechten und Pflichten,
welche ihm auf Grund der bisherigen kommunalen Zugehörigkeit zustanden, beziehungs-
weise oblagen, aus. Ein gegenseitiger Rechtsanspruch auf Entschädigung ist daher nicht
vorhanden, es sei denn, daß eben besondere Rechtsmittel zur Seite stehen .. Wenn
es sich nicht etwa um Kre #theilungen und Abzweigungen größerer Distrikte handelt —
wo besondere Gesichtspunkte, namentlich die Erhaltung der Leistungsfähigkeit, Sicherung
der Kreisgläubiger 2c. in Betracht kommen — sondern um Abtrennung eines ver-
hältnißmäßig geringfügigen Kreistheiles, so kann eine solche, im öffentlichen Interesse
als nothwendiges Bedürfniß erkanme Bezirksänderung niemals zu einem Ent-
schädigungsanspruch, sei es der verkleinerten Korporation wegen Verminderung der
Steuerkraft oder der vergrößerten wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse — führen,
Erk. 28. Febr. 1877 (E. O. V. II. 13 und 14). Desgleichen kann in solchen
Fällen, wo es sich um die Abtrennung von verhältnißmäßig geringfügigen Kreis-
theilen handelt, ein Anspruch auf anderweite Theilung der zur Dubhsütrung der
Kreis-Orduung gewährten staatlichen Fonds erhoben werden, Erk. 22. Nov. 1880
(E. O. B. VI. 59).
1) Welche Personen zum aktiven Heer gehören, ergiebt §. 38 des Reichemilitär=
Gesetzes vom 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45).
2) Bergl. die Beispiele im Ministerial-Blatt 1877 S. 8, 1881 S. 76, 1882
S. 48, 1884 S. 161, 1886 S. 216, 1887 S. 61 u. s. w.
:) Die Auseinandersetzung erfolgt im Falle des s. 4 vor dem Ausscheiden, im
Fall des §. 3 nach der Beränderung der Kreisgrenzen.
Nach dem Ausscheiden einer Stadt aus dem Landkreise ist der auf dieselbe ent-
fallende Dotationsantheil auf sämmtliche Landkreise der Provinz, nach Maßgabe des
g. 27 des Dotationsges. 8. Juli 1875 zu vertheilen.
Ueber die Grundsätze für die Auseindersetzung vgl. Erk. 3. Jan. 1877 (E. O. V.
II. 15) und 25. Nov. 1880 (E. O. B. VII. 61) und 23. Juni 1883 (E. O. V. X.
11), 9. Febr. 1887 Nr. II 105; 21. Febr. 1890 Nr. II. 204; 16. Dez. 1892
Nr. II 1229.
!) Zust. Ges. §. 2.