1042 Abschnitt XXXVII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
stabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden
direkten Staatssteuern!) und zwar nur durch Zuschläge?) zu denselben be-
ziehungsweise zu den nach §§. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuer-
sätzen der Forensen, juristischen Personen rc. erfolgen.
Soweit hierbei die Entrichtung der in s. 1 No. 1 und 2 des Gesetzes
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) be-
zeichneten Steuern vorausgesetzt wird, treten an Stelle der zu entrichtenden
die veranlagten Beträges).
Die Veranlagung ist auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude und Gewerbe-
betriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden Staatssteuer frei ge-
blieben, aber gemäss den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes der
Kommunalsteuerpflicht unterworfen sind. Die auf Grund der Einlegung von
Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermässigung der der Vertheilung von
Zu Anmerkung 7 auf S. 1041.
innerhalb gewisser, durch das Gesetz gezogenen Grenzen der Kreistag fest, Erk.
30. Juni 1877 (C. O. B. II. 6).
Die Kreissteuern sind in der Form von Zuschlägen zu allen direkten Staats-
steuern, sei es zu den staatlicherseits veranlagten, sei es zu den von den Kreisen singirt
zu veranlagenden Prinzipalsteuersätzen aufzubringen. Es steht nicht in der Willkür
des Kreistages, einzelne Steuern von Zuschlägen zu befreien, Erk. 28. Okt. 1878
(E. O. B. IV. 60). Bergl. 5. 10 Abs. 2.
Die Berbindlichkeit der Kreistagsbeschlüsse über Kreisabgaben ist nicht von der
Veröffentlichung ihres Inhaltes bezw. ihrer Bestätigung durch den Minister ab-
hängig, Erk. O. B. G. 25. Okt. 1880.
Es häugt von dem Belieben des Kreises ab, ob die Abgaben in monatlichen
oder mehrmonatlichen Raten eingezogen werden sollen. Er kann auch beschließen, den
ganzen Jahresbeitrag auf einmal einzuziehen, Erk. 5. Febr. 1880 (E. O. B. VI. 50).
1) D. h. des laufenden Jahres und zwar nicht des Istaufkommens, sondern des,
ev. im Rechtsmittelverfahren berichtigten Sollaufkommens. Eine Bertheilung der Kreis-
abgaben, nach dem Soll der Staatssteuern des vorhergehenden Etatsjahres ist un-
zulässig, Erk. O. B. G. 19. Mai 1881; Res. 16. Aug. 1883 (M. Bl. S. 213).
Vergl. E. O. B. VII. 115, IX. 1, X. 5, XI. 1.
Die Scaatssteuern des laufenden Jahres sind der Bertheilung des Kreisabgaben-
Solls zu Grunde zu legen und es können also nur solche Minderbeträge abgesetzt
werden, die sich in dem gedachten Jahre ergeben, Erk. 9. Okt. 1882 (E. O. B.
IX. 6). Stimmt das Etatsjahr des Kreises nicht mit dem Etatsjahr des Staates
überein, so findet eine doppelte Beranlagung nach den verschiedenen Staats-Steuer-
beträgen statt, für den Zeitraum vom 1. Jan. bis 31. März einerseits und für den
Rest des Jahres andererseits, Erk. 19. Mai 1881 (E. O. B. VII. 119).
Die Heranziehung der Eisenbahnabgaben zu den Kreisabgaben ist nicht zulässig,
da sie nach den für ihre Erhebung bestehenden Grundsätzen nicht zu den Gewerbe-
steuern gerechnet werden können, Res. 13. Juli 1874 (M. Bl. Nr. 5 S. 199). Erk.
11. Okt. 1883 (E. O. B. X. 61), betr. die Besteuerung des Einkommens aus
städtischen Wasserwerken.
Zur Heranziehung von Personen mit einem geringeren Einkommen als 420 M.
zu den Kreisabgaben bedarf es eines förmlichen Kreistagsbeschlusses, Res. 10. Juni
1874 (M. Bl. S. 156) Nr. V., 26. März 1883 (M. Bl. S. 125); Erk. 13. März
1877 (E. O. B. II. 113).
Bei Berechnung des Kreisabgaben-Solls einer Gemeinde kommt die klassfifizirte
Einkommensteuer eines zwar erst nach der Veranlagung, jedoch vor Beginn des Steuer-
jahres aus dem Kreise verziehenden Censiten, der uß aufhört Kreisangehöriger zu
sein, nicht in Anrechnung, Erk. 12. Okt. 1882 (E. O. B. X. 20).
2) Innerhalb der einzelnen Staatssteuern muß der Zuschlag alle Klassen und
Stufen gleichmäßig treffen, Friedrichs S. 15.
*) §. 5 Abs. 1, §. 4 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staats“
steuern; §. 91 Abs. 2 Komm. Abg. Ges. Die vom Staate veranlagten Beträge
bleiben für die Untervertheilung der Kreisabgaben auch dann maßgebend, wenn in
einzelnen Gemeinden besondere Realsteuern eingeführt sind, Schwarz a. a. O. S. 455.