1044 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
die einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke im Ganzen 1) berechnet
und denselben zur Untervertheilung?) auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach
Zu Anmerkung 5 auf S. 1043.
abgaben frei bleiben oder als Einkommensteuer den servisberechtigten Militärpersonen
auferlegt find und
2. diejenigen Steuerbeträge, die gemäß §§. 14 und 15 für die Forensen,
juristischen Personen, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und.
Berggewerkschaften zu veranlagen sind.
Unter Forensen sind aber nach §. 14 nur diejenigen physischen Personen zu
verstehen, welche, ohne im Kreise einen Wohnsitz zu haben, bezw. in demselben
zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, daselbst Grundeigenthum besitzen
oder ein stehendes Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben
(Kreisforensen), nicht aber auch diejenigen physischen Personen, welche in einer Ge-
meinde des Kreises Grundeigenthum besitzen und in einer anderen Gemeinde desselben
Kreises einen Wohnsitz haben (Gemeindeforensen), Erk. 19. Sept. 1875 (E. O. V.
I. 70). Vergl. Anm. zu §. 14, wegen der Grund= und Gebäudestener §. 17. Nicht
mit in Rechnung zu stellen sind die Strafzuschläge von 25 Prozent wegen versäumter
Steuererklärung, Erk. O. V. XXV. 76.
Bei Berechnung des Kreisabgaben-Solls find die kreisabgabenfreien Prinzipal-
Steuersätze in Abrechnung zu bringen, Erk. 2. Mai 1876 (M. Bl. S. 200). (In
casu handelt es sich um die Klage einer Gemeinde, der man auch die steuerfreie
Quote der Einkommensteuer der Beamten in Anrechnung gebracht hatte.)
Bei Berechnung des Kreisabgaben-Solls einer Gemeinde kommt die Einkommen-
steuer eines zwar erst nach der Veranlagung dieser Stener, jedoch vor Beginn des-
Steuerjahres aus dem Kreise verzogenen Cenfiten nicht in Ansatz, Erk. 12. Okt. 1882
(E. O. B. IX. 20). Hat es jedoch jemand, der in dieser Weise zu den Kreisabgaben
veranlagt ist, unterlassen, gegen seine Veranlagung Rechtsmittel einzulegen, so bleibt
der Steueranspruch des Kreises bestehen und ist, wenn der Veranlagte von der ihm
auferlegten Abgabe ordnungsmäßig benachrichtigt worden ist, von diesem, sonst von
der Gemeinde oder dem Gutseigenthümer zu decken, E. O. V. XXlI. 7.
Ermäßigungen in Folge dauernden Erlasses haben für die Berechnung des
Kreisabgaben-Solls keine Bedeutung, E. O. V. XI. 1.
1) Das in den 88§. 10— 19 niedergelegte System der Vertheilung und Auf-
bringung der Kreisabgaben nimmt seinen Ausgangspunkt von dem Prinzipe der
Individualbesteuerung; die einzelnen mit ihrer Person und ihrem Eigenthum dem
Kreise angehörenden Personen stehen diesem in Berreff der Ausübung seines Be-
steuerungsrechtes prinzipiell als die unmittelbar Verpflichteten gegenüber.
Die Ansicht, daß die durch die Exemtion von der Kreisabgabepflicht gegen das
Kreisabgaben-Soll der betreffenden Gemeinde entstehenden Ausfälle von dieser zu über-
tragen seien (in casu handelt es sich um die Exemtionen der Beamten), findet in
der Bestimmung des §. 11 keinen Anhalt. Sie handelt keineswegs von der Ver-
anlagung, sondern lediglich von der Aufbringung der Kreisabgaben, und ihre
Absicht geht nur dahin, die Aufstellung von Zu= und Abgangslisten betreffs der Kreis-
abgaben Seitens der einzelnen Gemeinden auszuschließen, also diejenigen Ver-
mehrungen und Berminderungen des wirklichen Aufkommens gegen das Soll unbe-
rücksichtigt zu lassen, die nach der Feststellung des Solls gegen es durch Ver-
änderungen in den stenerpflichtigen Personen oder Objekten eintreten, Erk. 2. Mai
1876 (C. O. B. I. 31/32).
Die Bedentung des Ausdrucks im Ganzen geht dahin, daß, wie den einzelnen
Gemeinden und Gutsbezirken die gegen das Kreisabgaben-Soll entstehenden Zugänge
zu Gute kommen, ihnen andererseits dem Kreise gegenüber auch die Deckung der
Ausfälle und Abgänge obliegt. Etwa vorkommende Härten bei sehr erheblichen
Ausfällen können durch einen vom Kreistage zu bewilligenden Erlaß gemildert werden,
Res. 2. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 10) und 28. Aug. 1886 (M. Bl. S. 199);
E. O. V. I. 27, 67; VI. 41, XXI. 7.
2:) Für eine der Absicht des s. 10 Abs. 1 und §. 11 Abs. 1 entsprechende Unter-
Vertheilung der Kreisabgaben auf die einzelnen Beitragspflichtigen innerhalb der
Kommnnalbezirke ist es erforderlich, daß den Ortsvorständen das Kreisabgaben-Soll
unter getrennter Angabe der Beiträge, die auf die einzeluen Kategorien des von den