Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1046 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
ziehungsweise snach Maßgabe des 8. 10 Abs. 3 die erste Stufe der Klassensteuer] 
die Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 Mark nach Massgube 
der S§. 74 und 75 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von der 
Heranziehung zu diesen Kreisabgaben ganz frei zu lafsen oder dazu mit einem 
geringeren Prozentsatze heranzuziehen. 
Ihre Freilassung muss erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armen- 
pflege fortlaufende Unterstützung erhalten 7. 
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab 
innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbei- 
führung dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Hausirgewerbesteuer und der Ergänzungssteuer, nach 
Maßgabe des §. 10 Abs. 1 gleichmäßig vertheilt. 
Ler Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren 
einer Revision unterziehen. 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile. 
§. 13. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen?) handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu 
Gute kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser 
Kreistheile eine #nach Quoten der Kreisabgaben?)] zu bemessende Mehr= oder 
  
1) Der die Einkommen bis 900 Mark einschl. betreffende Beschluß bedarf keiner 
Genehmigung. 
:) Der §. 13 hat nicht bloß Einrichtungen im Auge, welche erst künftig auf 
den Kreistagen beschlossen werden, sondern auch schon vorhandene, Erk. 25. Okt. 1880 
(E. O. V. VII. 53). 
Der Ausdruck „Kreiseinrichtung“ kann auch auf solche Fälle bezogen werden, wo 
der Kreis eine Anlage oder eine Anstalt nicht selbst ins Leben ruft, sondern nur das 
Unternehmen eines Anderen durch seine Betbeiligung fördert. Der §. 13 verlangt 
nur eine Bemessung der Mehrbeträge nach „Quoten der Kreisabgaben“; dadurch ist 
eine Erhebung der Mehrbelastung nach „Quoten der allgemeinen Kreisabgaben“ (statt 
nach „Quoten der für die fragliche Kreiseinrichtung ausgeschriebenen Kreisabgaben“) 
nicht ausgeschlossen, E. O. V. XII. 27. 
) Die Auferlegung derartiger Präzipualquoten für die betreffende Kreiseinrichtung 
kann sich beziehen: 
a) auf die Aufbringung der Herstellungskosten (Neubaukosten einer Chaussee), 
b) falls der Kreis die Aufnahme einer Anleihe zur Deckung dieser Kosten be- 
schließt, auf die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Mittel, 
Fc) auf die Kosten der Unterhaltung der Anlage. 
Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. S. 11), zu A. 1; 30. April 1885 (M. Bl. 
S. 135) und 26. April 1888 (M. Bl. S. 101). Der durch die Mehrbelastung zu 
deckende Betrag ist zunächst zu ermitteln und nach ihm das Verhältuiß der Mehr- 
belastung der Interessenten zur Prinzipalbelastung des ganzen Kreises festzusetzen, Res. 
11. Aug. 1875 (M. Bl. S. 211). Es ist nicht zulässig, daß z. B. / der Bau- 
kosten einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken als Mehrbelastung auferlegt wird, 
während die übrigen Baukosten ohne Belastung der Kreisangehörigen mit Kreisabgaben 
für die in Rede stehende Kreiseinrichtung aufgebracht werden sollen, Res. 19. März 
1892 (M. Bl. S. 192). 
Für mehrere Kreistheile, die in verschiedener Weise von der Kreiseinrichtung Nutzen 
haben, kann eine verschiedene Quote vorgeschrieben werden; der Kreistag kann 
Interessentenklassen aufstellen, in welche die einzelnen Kreistheile eingereiht werden 
und deren Beiträge sich in Gemäßheit der Größe des zu erwartenden Vor- 
theils nach Prozentsätzen abstufen, Friedrichs S. 27 und Res. 3. Nov. 1885 
(M. Bl. S. 245). 
Freiwillig übernommene Leistungen zu Gunsten der Ausführung einer Kreis- 
chaussee bezw. einer unter Beihülfe des Kreises auszuführenden Anlage fallen nicht 
unter den Begriff der in §. 13 erwähnten Mehrbelastung, auch sind Bereinbarungen 
zwischen den Interessenten in der Kreiskorporation über feststehende Beiträge zulässig, 
Res. 18. Aug. 1880 (M. Bl. S. 78).
	        
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