Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1050 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Ein gleiches gilt von den juristischen Personen), von den Kommandit- 
geselhchaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Art. 173 und 207 des Hand. 
B.), sowie Berggewerkschaften:), welche im Kreise Grundeigenthum besitzen, 
oder ein stehendes Gewerbe betreiben. « 
Der Fiskuss) kann zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz, 
1) Die in Rede stehenden Forensen, juristischen Personen und Gewerkschaften 
werden demgemäß durch den Kreisausschuß (§. 15) zu einer fingirten Einkommen- 
steuer eingeschätzt und danach zu den Kreisadgaben veraulagt. Es ist selbstverständlich, 
daß das Einkommen der Forensen, das auf diese Weise in demjenigen Kreise, wo 
das betreffende Grundeigenthum belegen ist, resp. wo der Gewerbebetrieb stattfindet, 
zu den Kreisabgaben herangezogen wird, nicht noch einmal in demjenigen Kreise, wo 
der Grundbesitzer resp Gewerbetreibende wohnt, auf gleiche Weise herangezogen werden 
kann. Jene beiden Einkommensquellen müssen also in dem Kreise des Domizils der 
Forensen bei Ausschreibung der dortigen Kreisabgaben außer Ansatz bleiben. Vergl. 
Anm. zu §. 16 und §§. 47 ff. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152). 
Das Einkommen der juristischen Personen (nicht aber des Fiskus) aus Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb unterliegt der Kreisbesteuerung, und das Gesetz unterscheidet 
hierbei nicht zwischen solchen Personen, deren Einkommen öffentlichen Zwecken und 
solchen, deren Einkommen privaten Zwecken dient, Erk. 11. Nov. 1876 (E. O. V. 
I. 83). (In casu handelte es sich um eine Stiftung, deren Einnahmen lediglich zu 
milden Zwecken bestimmt sind) IV. 62; XI. 77; 27. Juni 1888 Nr. I. 755. Auch 
die außerpreußischen Staaten gehören hierher, E. O. B. XVIII. 83, nicht aber der 
Reichsfiskus. 
Das aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder Bergban fließende Einkommen der 
Gemeinden kommt nicht als ein Theil eines steuerpflichtigen Gesammteinkommens, 
sondern lediglich als der denselben aus diesen Quellen zufließende Reinertrag in 
Betracht, bei dessen Berechnung folgeweise, neben den dinglichen Lasten und Abgaben, 
andere als solche Schulden, welche diesen Ertrag schmälern, nicht in Rechnung zu 
ziehen sind, E. O. B. II. 55; IV. 62; VII. 86, IX. 23, XV. 93. 
Borschuß vereine (eingetragene Genossenschaften) besitzen nicht die juristische 
Persönlichkeit, ihr Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb unterliegt also 
nicht der Heranziehung zu den Kreisabgaben, Erk. 13. Sept. 1880 (E. O. V. VII. 27). 
Anders bei Heranziehung zu Gemeindeabgaben. Bergl. §. 91 Nr. 4 Abs. 1 und F. 33 
Nr. 3 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152). 
Die einer Kirchengemeinde als öffentliche Abgaben zufließenden Gegenleistungen 
für Einräumung von Grabstellen und Kirchenplätzen sind Gebühren und gehören nicht 
zu dem Einkommen aus Grundeigenthum, Erk. 1. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 24). 
2) Nach §. 14 Abs. 1 und 2 find die Berggewerkschaften, die im Kreise 
Bergbau betreiben — und zwar ohne Unterschied, ob sie älteren oder neueren Rechtes 
find und ob sie die Eigenschaften juristischer Personen haben oder nicht — verpflichtet, 
zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Bergbau oder auf das aus 
demselben fließende Einkommen gelegt werden, Erk. 26. Sept. 1878 (E. O. V. IV. 49) 
und 23. Juni 1881 (E. O. V. VIII. 27). 
Für die durch den Kreisausschuß vorzunehmende Einschätzung der Bergwerks- 
besitzer Behufs deren Heranziehung zu den Kreisabgaben sind die für die Beranlagung 
der staatlichen Gewerbesteuer bestehenden gesetzlichen Borschriften maßgebend. Wegen 
der Vertheilung des gesammten Steuersatzes auf mehrere Gemeinden vergl. Komm. 
Abg. Ges. 8. 32. 
Eine Gewerkschaft, die aber auch von ihrem gesammten über mehrere Kreise sich 
erstreckenden Hüttenbetriebe nur in einem Kreise zur Staatsgewerbesteuer veranlagt 
ist, kann zu den in diesem Kreise auf das Gewerbe gelegten Abgaben nur nach Ver- 
hältniß des Umfanges ihres Gewerbebetriebes innerhalb dieses Kreises herangezogen 
werden, Erk. 16. Sept. 1880 (E. O. V. VII. 34). 
3) Für die Frage der Kreisabgabepflicht des Fiskus erscheinen die ersten drei 
Absätze des §. 14 ihrer Fassung nach als ein Ganzes, in dem der Fiskus zunächst 
den juristischen Personen völlig gleichgestellt wird, so daß er ebenso wie diese vom 
Grundbesitze und vom Gewerbebetriebe den allgemeinen Prozentsatz an Kreis- 
abgaben zu entrichten hat, demnächst aber im dritten Absatze im Gegensatze zu den 
sonstigen juristischen Personen, der Verpflichtung von seinem Einkommen Kreis- 
 
	        
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