1050 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
Ein gleiches gilt von den juristischen Personen), von den Kommandit-
geselhchaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Art. 173 und 207 des Hand.
B.), sowie Berggewerkschaften:), welche im Kreise Grundeigenthum besitzen,
oder ein stehendes Gewerbe betreiben. «
Der Fiskuss) kann zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz,
1) Die in Rede stehenden Forensen, juristischen Personen und Gewerkschaften
werden demgemäß durch den Kreisausschuß (§. 15) zu einer fingirten Einkommen-
steuer eingeschätzt und danach zu den Kreisadgaben veraulagt. Es ist selbstverständlich,
daß das Einkommen der Forensen, das auf diese Weise in demjenigen Kreise, wo
das betreffende Grundeigenthum belegen ist, resp. wo der Gewerbebetrieb stattfindet,
zu den Kreisabgaben herangezogen wird, nicht noch einmal in demjenigen Kreise, wo
der Grundbesitzer resp Gewerbetreibende wohnt, auf gleiche Weise herangezogen werden
kann. Jene beiden Einkommensquellen müssen also in dem Kreise des Domizils der
Forensen bei Ausschreibung der dortigen Kreisabgaben außer Ansatz bleiben. Vergl.
Anm. zu §. 16 und §§. 47 ff. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
Das Einkommen der juristischen Personen (nicht aber des Fiskus) aus Grund-
besitz und Gewerbebetrieb unterliegt der Kreisbesteuerung, und das Gesetz unterscheidet
hierbei nicht zwischen solchen Personen, deren Einkommen öffentlichen Zwecken und
solchen, deren Einkommen privaten Zwecken dient, Erk. 11. Nov. 1876 (E. O. V.
I. 83). (In casu handelte es sich um eine Stiftung, deren Einnahmen lediglich zu
milden Zwecken bestimmt sind) IV. 62; XI. 77; 27. Juni 1888 Nr. I. 755. Auch
die außerpreußischen Staaten gehören hierher, E. O. B. XVIII. 83, nicht aber der
Reichsfiskus.
Das aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder Bergban fließende Einkommen der
Gemeinden kommt nicht als ein Theil eines steuerpflichtigen Gesammteinkommens,
sondern lediglich als der denselben aus diesen Quellen zufließende Reinertrag in
Betracht, bei dessen Berechnung folgeweise, neben den dinglichen Lasten und Abgaben,
andere als solche Schulden, welche diesen Ertrag schmälern, nicht in Rechnung zu
ziehen sind, E. O. B. II. 55; IV. 62; VII. 86, IX. 23, XV. 93.
Borschuß vereine (eingetragene Genossenschaften) besitzen nicht die juristische
Persönlichkeit, ihr Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb unterliegt also
nicht der Heranziehung zu den Kreisabgaben, Erk. 13. Sept. 1880 (E. O. V. VII. 27).
Anders bei Heranziehung zu Gemeindeabgaben. Bergl. §. 91 Nr. 4 Abs. 1 und F. 33
Nr. 3 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
Die einer Kirchengemeinde als öffentliche Abgaben zufließenden Gegenleistungen
für Einräumung von Grabstellen und Kirchenplätzen sind Gebühren und gehören nicht
zu dem Einkommen aus Grundeigenthum, Erk. 1. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 24).
2) Nach §. 14 Abs. 1 und 2 find die Berggewerkschaften, die im Kreise
Bergbau betreiben — und zwar ohne Unterschied, ob sie älteren oder neueren Rechtes
find und ob sie die Eigenschaften juristischer Personen haben oder nicht — verpflichtet,
zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Bergbau oder auf das aus
demselben fließende Einkommen gelegt werden, Erk. 26. Sept. 1878 (E. O. V. IV. 49)
und 23. Juni 1881 (E. O. V. VIII. 27).
Für die durch den Kreisausschuß vorzunehmende Einschätzung der Bergwerks-
besitzer Behufs deren Heranziehung zu den Kreisabgaben sind die für die Beranlagung
der staatlichen Gewerbesteuer bestehenden gesetzlichen Borschriften maßgebend. Wegen
der Vertheilung des gesammten Steuersatzes auf mehrere Gemeinden vergl. Komm.
Abg. Ges. 8. 32.
Eine Gewerkschaft, die aber auch von ihrem gesammten über mehrere Kreise sich
erstreckenden Hüttenbetriebe nur in einem Kreise zur Staatsgewerbesteuer veranlagt
ist, kann zu den in diesem Kreise auf das Gewerbe gelegten Abgaben nur nach Ver-
hältniß des Umfanges ihres Gewerbebetriebes innerhalb dieses Kreises herangezogen
werden, Erk. 16. Sept. 1880 (E. O. V. VII. 34).
3) Für die Frage der Kreisabgabepflicht des Fiskus erscheinen die ersten drei
Absätze des §. 14 ihrer Fassung nach als ein Ganzes, in dem der Fiskus zunächst
den juristischen Personen völlig gleichgestellt wird, so daß er ebenso wie diese vom
Grundbesitze und vom Gewerbebetriebe den allgemeinen Prozentsatz an Kreis-
abgaben zu entrichten hat, demnächst aber im dritten Absatze im Gegensatze zu den
sonstigen juristischen Personen, der Verpflichtung von seinem Einkommen Kreis-