Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1052 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
manditgesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Per- 
sonen zu den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der 
letzteren zum Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar 
herangezogen oder veranlagt sind, von dem Kreisausschuß, nach den für die 
Veranlagung dieser Staatssteueru bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter 
Anwendung des für die Kreisabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses. 
Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Ert- 
richtung der in Kreisen vom Einkommen zu erhebenden Steuern ver- 
pflichtet sind, kommen bei deren Veranlagung die die Gemeindeeinkommen- 
steuer betreffenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sinnentsprechend 
zur Anwendung). 
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens. 
§. 16. Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen?) 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1051. 
Er muß aber dabei von vornherein die Einschätzung zur Staatseinkommensteuer und 
die Vertheilung des Gesammteinkommens auf die mitbetheiligten Kreise berücksichtigen, 
widrigenfalls diese Berücksichtigung auf Antrag des Stenerpflichtigen durch den Be- 
zirksausschuß herbeigeführt wird. Die Veranlagung zur Grund= und Gebändestener 
wird jetzt seitens der Staatsbehörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der 
Steuer vom Grundbesitz unterworfenen Liegenschaften und Gebäude bewirkt (Ges. 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern v. 14. Juli 1893, G. S. S. 119 §. 4 Abs. 1) 
und zwar gesondert für jeden Gemeindebezirk. Die Prinzipalsteuersätze, die den 
Kreiszuschlägen zu Grunde zu legen sind, bedürfen daher einer Feststellung durch den 
Kreisausschuß nicht mehr. 
Die Veranlagung zur Gewerbestener wird jetzt ebenfalls seitens der Staats- 
behörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der Gewerbesteuer unterworfenen 
Betriebe bewirkt (a. a. O. 8. 4 Abs. 1). Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über 
mehrere Gemeinden, so hat der zuständige Steuerausschuß die Zerlegung des Ge- 
sammtsteuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenen Theilbeträge zu 
bewirken, Komm. Abg. Ges. §§. 32, 76, Gew. St Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) 
§. 38. Zusatzbest. zur Ausf. Anw. 5. März 1894 Abschn. II. Vergl. v. Brauchitsch 
II S. 50, 51, Anm. 95. 
Der Kreisausschuß hat nur einzuschätzen, nicht aber die Kreisabgaben von den 
Forensen 2c. einzufordern, Erk. 19. Mai 1879 (E. O. B. V. 54.) Vergl. §. 11. 
In Ansehung derjenigen Forensen, die ausschließlich von dem ihnen aus 
Grundbesitz 2c. im Kreise zufließenden Einkommen auswärts zur Staatseinkommen-= 
steuer herangezogen sind, ist lediglich die Beranlagung für den den Kreisabgaben- Zu- 
schlägen zu Grunde zu legenden Staatssteuersatz maßgebend, nicht aber der Kreis- 
ausschuß zu selbständiger Einschätzung berechtigt, Erk. 9. Febr. 1885 (E. O. V. XI. 22). 
Bei der Einschätzung der Forensen ist vor Allem auch die Bestimmung des §. 16 
zu beobachten, demgemäß der nach Maßgabe seiner persönlichen Staatssteuern Kreis- 
abgabenpflichtige nur nach Maßgabe des Einkommens, das ihm aus seinem inner- 
halb des Kreises belegenen Grundeigenthum und aus seinem innerhalb des Kreises 
stattfindenden Gewerbe= oder Bergbaubetrieb zufließt, zu den Kreisabgaben heran- 
gezogen werden darf. Vergl. Erk. 16. Sept. und 4. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 34 
und 
  
Bei der Einschätzung eines Forensen 2c. ist das Einkommen, das er aus zu 
verschiedenen Gemeinden belegenen Besitzungen bezieht, für jede Gemeinde besonders 
zu veraulagen, während der im Kreise wohnende und dort zu den persönlichen Staats- 
stenern herangezogene Pflichtige — Kreisangehörige im engeren Sinne — nur ein- 
mal in der Gemeinde seines Wohnortes herangezogen wird, Erk. 2. Dez. 1886 (E. 
O. V. VII. 86); Friedrichs S. 62. 
1) §. 91,! Komm. Abg. Ges. Es wird also den jurißtischen Personen u. s. w. 
gegenüber der §. 34 Komm. Abg. Ges. in Geltung und die entgegengesetzte Praxis 
des O. V. G., wonach Universittäten und Gymnasien wegen des Einkommens aus 
den ihren Zwecken dienenden Gebäuden kreisabgabenpflichtig sind, dadurch aufge- 
hoben sein. 
2) Der §. 16 handelt nur von der Besteuerung der Domizilkreise, Erk. 11. Dez.
	        
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