1052 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
manditgesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Per-
sonen zu den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der
letzteren zum Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar
herangezogen oder veranlagt sind, von dem Kreisausschuß, nach den für die
Veranlagung dieser Staatssteueru bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter
Anwendung des für die Kreisabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses.
Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Ert-
richtung der in Kreisen vom Einkommen zu erhebenden Steuern ver-
pflichtet sind, kommen bei deren Veranlagung die die Gemeindeeinkommen-
steuer betreffenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sinnentsprechend
zur Anwendung).
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
§. 16. Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen?)
Zu Anmerkung 3 auf S. 1051.
Er muß aber dabei von vornherein die Einschätzung zur Staatseinkommensteuer und
die Vertheilung des Gesammteinkommens auf die mitbetheiligten Kreise berücksichtigen,
widrigenfalls diese Berücksichtigung auf Antrag des Stenerpflichtigen durch den Be-
zirksausschuß herbeigeführt wird. Die Veranlagung zur Grund= und Gebändestener
wird jetzt seitens der Staatsbehörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der
Steuer vom Grundbesitz unterworfenen Liegenschaften und Gebäude bewirkt (Ges.
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern v. 14. Juli 1893, G. S. S. 119 §. 4 Abs. 1)
und zwar gesondert für jeden Gemeindebezirk. Die Prinzipalsteuersätze, die den
Kreiszuschlägen zu Grunde zu legen sind, bedürfen daher einer Feststellung durch den
Kreisausschuß nicht mehr.
Die Veranlagung zur Gewerbestener wird jetzt ebenfalls seitens der Staats-
behörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der Gewerbesteuer unterworfenen
Betriebe bewirkt (a. a. O. 8. 4 Abs. 1). Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über
mehrere Gemeinden, so hat der zuständige Steuerausschuß die Zerlegung des Ge-
sammtsteuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenen Theilbeträge zu
bewirken, Komm. Abg. Ges. §§. 32, 76, Gew. St Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205)
§. 38. Zusatzbest. zur Ausf. Anw. 5. März 1894 Abschn. II. Vergl. v. Brauchitsch
II S. 50, 51, Anm. 95.
Der Kreisausschuß hat nur einzuschätzen, nicht aber die Kreisabgaben von den
Forensen 2c. einzufordern, Erk. 19. Mai 1879 (E. O. B. V. 54.) Vergl. §. 11.
In Ansehung derjenigen Forensen, die ausschließlich von dem ihnen aus
Grundbesitz 2c. im Kreise zufließenden Einkommen auswärts zur Staatseinkommen-=
steuer herangezogen sind, ist lediglich die Beranlagung für den den Kreisabgaben- Zu-
schlägen zu Grunde zu legenden Staatssteuersatz maßgebend, nicht aber der Kreis-
ausschuß zu selbständiger Einschätzung berechtigt, Erk. 9. Febr. 1885 (E. O. V. XI. 22).
Bei der Einschätzung der Forensen ist vor Allem auch die Bestimmung des §. 16
zu beobachten, demgemäß der nach Maßgabe seiner persönlichen Staatssteuern Kreis-
abgabenpflichtige nur nach Maßgabe des Einkommens, das ihm aus seinem inner-
halb des Kreises belegenen Grundeigenthum und aus seinem innerhalb des Kreises
stattfindenden Gewerbe= oder Bergbaubetrieb zufließt, zu den Kreisabgaben heran-
gezogen werden darf. Vergl. Erk. 16. Sept. und 4. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 34
und
Bei der Einschätzung eines Forensen 2c. ist das Einkommen, das er aus zu
verschiedenen Gemeinden belegenen Besitzungen bezieht, für jede Gemeinde besonders
zu veraulagen, während der im Kreise wohnende und dort zu den persönlichen Staats-
stenern herangezogene Pflichtige — Kreisangehörige im engeren Sinne — nur ein-
mal in der Gemeinde seines Wohnortes herangezogen wird, Erk. 2. Dez. 1886 (E.
O. V. VII. 86); Friedrichs S. 62.
1) §. 91,! Komm. Abg. Ges. Es wird also den jurißtischen Personen u. s. w.
gegenüber der §. 34 Komm. Abg. Ges. in Geltung und die entgegengesetzte Praxis
des O. V. G., wonach Universittäten und Gymnasien wegen des Einkommens aus
den ihren Zwecken dienenden Gebäuden kreisabgabenpflichtig sind, dadurch aufge-
hoben sein.
2) Der §. 16 handelt nur von der Besteuerung der Domizilkreise, Erk. 11. Dez.