1064 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt-
oder Landkreise unterliegenden Einkommens beschliesst der Bezirksausschuss.
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten 0.
Befreiung von den Kreisabgaben.
§. 17. [Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder
Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser,
sowie die im §. 4 zuc und d des Ges. vom 21. Mai 1861, betreffend die
anderweite Regelung der Grundsteuer (G. S. S. 253), im Artikel 1 des Ges.
vom 12. März 1877 (G. S. S. 19) und im §. 3 zu 2—6 des Ges. vom
21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (G.
S. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude]. Die nach §S. 24 des
Kommunalabgabengesetzes steuerfreien Gebäude und Grundstücke sind von den
Kreislasten befreit
§. 18. Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienst-
grundstücke") der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer ") gleich-
falls von den Kreislasten befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Be-
steuerung des Diensteinkommens?) der unmittelbaren und mittelbaren Staats-
beamten nur nach Maßgabe der §§. 2 und 3 des Ges. vom 11. Juli 1822
(G. S. S. 184) und nur insoweit zulässig, als die Beträge derselben zu den
Bedürfnissen der Gemeinde ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten
Gesetzesvorschriften bestimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb
1) §. 92 Komm. Abg. Ges. Abs. 1 und Nr. 1.
2) Vergl. die Anm. zu §. 24 Komm. Abg. Ges. oben S. 935. Durch das
Komm. Abg. Ges. hat das Kreissteuerrecht keine Erweiterung dahin erfahren, daß
fortan auch von solchen Gebäuden (Dienstgrundstücken 2c.), die bisher steuerfrei waren,
nunmehr aber, als der Besteuerung unterworfen, vom Staate zur Gebäudesteuer ver-
anlagt werden, Zuschläge zu dieser erhoben werden dürfen, E. O. B. XXIX. 1.
Bei Forensen (nicht bei anderen phyfischen Personen), juristischen Personen, Ge-
sellschaften 2c. unterliegt jetzt gemäß Komm. Abg. Ges. 65. 34, 91,4 das Einkommen
aus bebauten oder unbebauten Grundstücken, die ganz oder zum Theil gemäß §. 24
a. a. O. der Steuer vom Grundbesitze nicht unterworfen sind, insoweit auch nicht der
Kreis. Einkommensteuer.
2) Darunter siund sowohl der Grund und Boden wie die darauf befindlichen
Gebäude zu verstehen, Erk. 21. April 1881 (E. O. B. VIII. 23). Ihre Nutzuießung
muß aber mit dem Dienste eines Beamten verbunden und ein Theil seines Dienst-
einkommens sein, Erk.. O. V. G. 8. Dez. 1888 Nr. I. 1375.
Das Einkommen aus den Dienstländereien der Geistlichen und Elementarschul-
lehrer kann nach §. 10 lit. f. des Ges. 11. Juli 1822 nicht herangezogen werden,
wohl aber der Ertrag der Dienstgrundstücke der Kirchendiener, denen das Privilegium
des §. 10 nicht zusteht, Friedrichs S. 98.
Ein als Zubehör zu einer Dienstwohnung gehörender Hausgarten ist — bei
einem Flächeninhalte von mehr als einem Morgen — selbst dann nicht von Kreis-
lasten befreit, wenn er an den Inhaber einer Dienstwohnung ohne Entschädigung
überlassen ist, E. O. VB XIV. 10.
4) D. h. nur, wenn sie an den Volksschulen, nicht auch wenn sie an Gymnasien
oder Realschulen angestellt sind, Res. 17. Jan. 1878 (M. Bl. S. 35), C. O. V.
XVII. 157, XX. 120. Vergl. im Uebrigen die entspr. Anm. zu §. 24 Komm. Abg. Ges.
*) Der §. 18 findet auch auf die aktiven und die aus dem Dienst geschiedenen
Reichsbeamten Anwendung, § 19 Reichsges. 31. März 1873 (RK. G. Bl. S. 61).
Diensteinkommen ist das, was ein Beamter für einen von ihm dauernd oder
nicht dauernd versehenen Dienst erhält; es ist also auf die dauernd zugesicherte Be-
soldung nicht beschränkt, Erk. O. V. G. 12. Dez. 1888 Nr. I. 1374.
Das den stellvertretenden Gutsvorstehern und den Sekretären der Amtsvorsteher
gewährte Einkommen ist nicht ein Diensteinkommen im Sinne des Ges. vom 11. Juli
1882, Erk. 2. Juni 1880 (E. O. V. VI. 127).
Vergl. im Uebrigen Vd. 23. Sept. 1867 oben Bd. I S. 235 und die Er-
läuterungen dazu.