Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für dic östlichen Provinzen. 1061 
2. die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen, welche der 
Amtzoehsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt 
ist (8. 62); 
3. die G. #eung über Abänderung des Amtsbezirkes 5 49); 
4. die Bestellung, sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kom- 
missarten zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amts- 
ausschusses; 
5. die Guss, ung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvor- 
steher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu 
diesem Zwecke unterbreitet. 
8. 531). 
§. 54. Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte:). Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. 
Fur einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden 
Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Der Amtsausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- 
glieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, 
dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Be- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse des Amtsausschusses werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
§. 54a. Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse über- 
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles 
auf Anweisung der Aussichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse inner- 
halb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kretsausschusse zu. Zur 
ahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amts- 
ausschuß einen besonderen Vertreter wählen. 
§. 55. Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Gemeinden 
und Gutsbezirken gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die 
echte einer Korporation?) zu. Die Korporation wird nach Außen durch den 
mtsvorsteher vertreten ). 4 
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, find von dem Amtsvorsteher 
und mindestens einem Mitgliede des Amtsausschusses unter Anführung des 
betreffenden Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen. « « 
§. 55a. Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von 
Grundstücken oder Immobiltarrechten, oder die Aufnahme von Anleihen, durch 
welche der Amtsverband mit einem Schuldenstande belastet oder der bereits 
vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung 
.. 
1) Durch §. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 aufgehoben. 
:) Der Amtsvorsteher ist befugt, in seiner Eigenschaft als Borsitzender im Amts- 
ausschusse ein volles Stimmrecht auszuüben, ohne Rücksicht auf das Stimmrecht, 
welches ihm außerdem als Vertreter eines Guts= oder Gemeindebezirkes gebührt, Ref. 
Okt. 1874 (M. Bl. S. 257). « 
..«)DiekreiiebildeusommuualverbändemitdenRechteneinetKorporation 
(3-2Kr. O.), die Amtsbezirke sind nur Verwaltungsbezirke (s. 47) ohne kommunalen 
hubalt; sie haben nur für die ihnen gemäß §. 55 überwiesenen Angelegenheiten 
Txporationsrechte und werden hierbei durch den Amtsvorsteher vertreten, Erk. O. 
rrib. 22. Nov. 1877 (E. LXXXI. 134). In casu wurde, als der Kreisausschuß 
einen Weg für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen hatte, die gegen den 
eimtsvorsteher gerichtete Klage auf Anerkennung der Eigenschaft dieses Weges ale 
es Privatweges wegen mangelnder Passtvlegitimation abgewiesen. 
p NIst hiernach der Amtävorsteher auch ohne Beschluß des Amtaausschufses zur 
rozeßführung für den Amteverband legitimirt, so wird sich ein Beschluß dennoch 
mpfehlen, um dem Amtsvorsteher gegen Regreßansprüche aus der Prozeßführung zu 
s•hern, Erk. O. V. G. 23. Mai 1891 (Pr. V. Bl. TIII. 135).
	        
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