Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1066 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
werbe-, Bau-, Feuerpolizei u. s. w., soweit sie nicht durch besondere Ge- 
setze dem Landrathe oder anderen Beamten übertragen ist?; 
2. die sonstigen öffentlichen Angelegenheiten?) des Amtes nach näherer Vor- 
schrift dieses Gesetzes. 
Unter der nach Ziff. 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist die 
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei nicht begriffen?). · 
§. 60. Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo die 
Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein Einschreiten 
nothwendig macht, das Erforderliche anzuordnen 1) und ausführen zu lassen. 
–——. —— —„ —— — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1065. 
keit, muß jedoch die Anweisungen vorgesetzter Staatsbehörden iu Polizeiangelegenheiten 
zur Ausführung bringen. Er darf unter Umständen sich der Unterstützung tech- 
nischer Kräfte bedienen. Die entstehenden Kosten trägt der Amtsverband, E. O. 
V. V. 68. 
Gemeinde- und Gutsvorsteher sind seine ausführenden Organe, der Amtsvorsteher 
kann ihnen aber keine Dienstobliegenheiten übertragen, die eine selbständige polizeiliche 
Entschließung und Entscheidung erfordern, E. O. B. VI. 206. Bergl. 2. G. O. 
3. Juli 1891 §§. 90, 91. 
Der Landrath ist nicht befugt, die Funktionen des Amtsvorstehers, soweit und so 
oft es ihm geboten erscheint, selbst ausüben, Res. 15. Sept 1875 (M. Bl. S. 267). 
Das Gesetz gestattet einen derartigen Uebergriff nur insoweit als ohne dies die Zwecke 
der durch dasselbe gleichfalls geordneten Aufsicht nicht erfüllt werden können, das heißt: 
für diejenigen Fälle, in denen — sei es wegen besonderer Dringlichkeit, sei es aus 
anderen, in der Person des Amtsvorstehers und dessen Stellvertreters oder in sachlichen 
Momenten beruhenden Gründen — der im öffentlichen Interesse polizeilicherseits zu 
erreichende Erfolg nicht auf dem als Regel gegebenen Wege der Anweisuug zum 
Zwecke der Ausführung durch den Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur 
durch unmittelbares Einschreiten der Aufsichtsinstanz erwartet werden kann, E. O. V. 
II. 424; vergl. E. O. B. V. 60, X. 357, XI. 396, XIV. 23, XVII. 324, XX. 
72, 302, 425, XXIII. 209. Jedenfalls aber hat der Landrath in solchem Falle 
das für die Ortspolizeibehörden maßgebende Verfahren zu beobachten, E. O. V. I. 340. 
Doch ist der Landrath gemäß §. 2 Biehseuchenges. 12. März 1881 (G. S. S. 120) 
befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall 
zu übernehmen. 
Auf der anderen Seite darf der Amtsvorsteher trotz seiner instanzmäßigen Selb- 
ständigkeit die praktische Ausführung der von der staatlichen Auffichtsbehörde ge- 
troffenen Bestimmungen nicht deshalb verhindern, weil er bei der Sache zu Urrecht 
nicht gehört oder übergangen ist, E O. V. IV. 405. Wegen seines Berhältnisses 
zu anderen Behörden vergl. E. O. V. II. 399, III. 191. 
1) Beispielsweise die Jagdpolizei (s§§. 7, 14 rc. Jagdpolizeiges. 7. März 1850), 
die Bestrafung der Chaufseepolizeikontraventienen (5. 10 Reg. 7. Juni 1844), die 
Fischereipolizei (s. 46 Fischereiges. 30. Mai 1874), die Eisenbahnpolizei (g. 23 Ges. 
3. Nov. 1838, vergl. Res. 6 Juni 1889, M. Bl. S. 136 und C. O. B. XXIV. 395), 
die Bergpolizei (§§. 189 ff., 196 ff., Bergges. 24. Juni 1865), die Deichpolizei 
(3s. 29 f. A. E. 14. Nov. 1853) u. s. w. 
Die chausseepolizeiliche Zuständigkeit der Landrätbe erstreckt sich nicht auf die 
Handhabung der örtlichen Baupolizei bei Bauten an Chausseen, Erk. 24. Nov. 1889 
(E O. B. XVIII. 391). Z » 
:) Der Amtsvorsteher ist nicht befugt zur selbständigen exekutivischen Beitreibung 
öffentlicher — oder den öffentlichen gleich zu achtender — Abgaben und Leistungen, 
mögen sie an den Staat, die Kirche, die Schule oder deren Diener zu entrichten 
sein. Er ist zu einem solchen Einschreiten nur befugt, wenn er dazu vom Landrathe 
ausdrücklich beaufwagt wird, Erk. 13. Jan. 1877 (M. Bl. S. 88). 
:) Doch ist der Amtsvorsteher zu einer wegepolizeilichen Anordnung, die zugleich 
strompolizeilichen Bedürfuissen entspricht, zuständig. Vgl. E. O. V. III. 211, VIII. 
337, XI. 233, XVII. 294, XVIII. 225; Kab. O. 24. Febr. 1816 (G. S. S. 108), 
L. B. G. 98. 136, 138, 145, Zust. Ges. §. 95, #1. # 
1) Wegen der Zwangsbefugnisse der Amtsvorsteher bei Durchführung ihrer An-
	        
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