Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1070 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte wird 
von dem Minister des Innern ernannt. 
Kosten der Amtsverwaltung. 
§. 69. Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung!) 
zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Bethetligten von dem Kreisausschusse 
als ein Pauschquantum festgesetzt wird. 
In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen 
Amtsvorsteher zu gewährenden Remuneration. 
§. 70. Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überträgt der 
Staat den Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen 
Gesetzes durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den 
Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten an 
edn im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1873 für ebengenannte Zwecke 
veranschlagten Ausgaben fernerhin ersparen wird. 
Die Vertheilung des für jede Provinz festzustellenden Betrages auf die 
einzelnen Kreise erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch die Provinzial- 
vertretung beziehungsweise durch eine von dieser zu wählenden Kommission. 
Außerdem wird der Staat für die den Kreisen beziehungsweise Amtsbezirken 
durch die Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwaltung erwachsenden 
Ausgaben besondere Fonds überweisen. Das hierüber zu erlassende Gesetz 
kes über den Betrag und die Vertheilung dieser Fonds nähere Anordnungen 
treffen. 
  
1) Die Amtsunkostenentschädigung der Ehren-Amtsvorsteher im Gegensatze zu der 
einem kommissarischen Amtsvorsteher zu gewährenden Remnneration schließt kein 
Entgelt für persönliche Mühewaltung in sich, sondern ist nur bestimmt, dem Amts- 
vorsteher die erforderlichen sachlichen Mittel zur Führung der ihm übertragenen 
Geschäfte zu überweisen. Der §. 69 begründet aber, indem er dem Amtsvorsteher 
die Berechtigung verleiht, eine Amtsunkosten-Entschädigung zu beanfpruchen — und 
zwar als Pauschquantum, d. h. ohne Verpflichtung, darttber Rechnung zu legen — 
ein Recht des Amtsvorstehers anf den Bezug der einmal festgesetzten Entschädigung 
während der ganzen Dauer seiner Amtsperiode, sofern nicht erwa bei der Festsetzung 
in letzterer Beziehung ein besonderer Borbehalt gemacht worden ist, Erk. O. V. G. 
9. Februae 1878 (E. IV. 80); Res. 10. Juni 1873. 
Ueber das Pauschquantum hat der Amtsvorsteher nicht Rechnung zu legen, wohl 
aber über die für die Verwaltung eines Amtsbezirkes ausgesetzten Summen, die 
neben der als Pauschquantum zu gewährenden Amtsunkostenentschädigung auf Grund 
ordnungsmäßiger Beschlüsse des Amtsausschusses zu besonderen Zwecken, z. B. für 
die Besoldung des Amtsdieners bewilligt werden, Res. 3. März 1881 (M. Bl. S. 75). 
Für solche Ausgaben ist durch den Amtsausschuß sachgemäß ein Etat als Grundlage 
einer ordnungsmäßigen Geldwirthschaft aufzustellen, Erk. O. V. G. 8. Jan. und 
3. März 1881 (M. Bl. S. 75). 
Die Amtsvorsteher haben in Berwaltungsstreitsachen, in denen sie als Parte 
das öffentliche Interesse vertreten. Anspruch auf Erstattung der baaren Auslagen für 
Reisen an den Sitz des Gerichtes, Verfügung des O. V. G. 22. Dez. 1880 (M. 
Bl. 1881 S. 125). In dieser Verfügung ist auch die Ansicht des Res. 8. Juli 1874 
(M. Bl. S. 172), daß den Amtsvorstehern kein Anspruch auf Diäten und Reise- 
kosten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Kreisansschusses in Schank- 
konzessionssachen zustehe, reprobirt worden. " " 
Den Amtsvorstehern steht bei der Ausführung von Reisen in Expropriations- 
angelegenheiten für Eisenbahnen, ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder zu. 
Das Ges. 24. März 1873 über die Tagegelder und Reisekosten der Staats- 
beamten, ersetzt durch Ges. 21. Juni 1897 (G. S. S. 193) findet auf Amtsvorsteher nicht 
Anwendung, allgemeine Tarifsätze für die Reisen derselben find nicht vorgeschrieben, 
Res. 16. Jan. 1875 (Decker, Kr. O. S. 308). 
Den Amtsvorstehern steht für die innerhalb ihrer Amtsbezirke S unternehmenden 
Dienstreisen Chausseegeldfreiheit zu, Res. 4. Juli 1874 (M. Bl. S. 173).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.