1072 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten der Amts-
verwaltung oder zu deren Amtsabgaben,
beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amtsausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem
Amtsvorsteher anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Amtszuschlägen
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren
richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Hierbei finden die Vorschriften des
§. 19 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage, haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§. 71. In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amts-
bezirk für sich!) bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den
übrigen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke haben keinen
Anspruch auf die vom Staate gewährten Fonds.
§. 73. Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband, die ihm gesetzlich
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest-
gestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu
genehmigen, so verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Ein-
tragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen
usgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Amtsverbande innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse zu). Zur Ausführung der
#üichtt des Amtsverbandes kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter')
estellen.
Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
§. 73. Die von den Amtsvorstehern in Gemäßheit des Gesetzes vom
23. April 1883 endgültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate, sowie die
von denselben festgesetzten Exekutivgeldbußen werden — soweit nicht in An-
sehung gewisser Uebertretungen besonders") bestimmt ist, wohin die durch
dieselben verwirkten Geldbußen oder Konfiskate fließen sollen — zur Amtskasse!)
beziehungsweise zu den Kassen der einen eigenen Amtsbezirk bildenden Gemeinden
und Gutsbezirke vereinnahmt und zur Deckung der Kosten der Amtsverwaltung
mitverwendet.
1) Amtsbezirke, die aus zwei oder mehreren Gutsbezirken bestehen, sind, auch
wenn letztere sich in einer Hand befinden, als zusammengesetzte Amtsbezirke anzu-
sehen. Doch kann von der ausdrücklichen Ernennung von Amtsvorstehern, sowie von
der Bildung von Amtsausschüssen für dieselben Abstand genommen werden; ob ihnen
ein Anspruch auf die vom Staate gewährten Fonds einzuräumen ist, wird zunächst der
Beschlußfassung des Kreistages zu überlassen sein, Res. 31. Mai 1874 (M. Bl.
S. 158). Den Gemeinden, die einen Amtsbezirk bilden, können Beihülfen gewährt
werden, wenn sie ohne ihr Zuthun dazn erklärt sind, Res. 18. Juni 1872 zu Art. 2
der Instr. von demselben Tage (M. Bl. S. 159). ·
2) Streitigkeiten zwischen dem Amtsverbande und Dritten über die gesetzliche
Verpflichtung zu der dem ersteren angelonnenen Leistung sind vom Berwaltungsstreit-
verfahren ausgeschlossen, E. O. V. XIV. 31. #
*) Bestellt der Amtsausschuß keinen besonderen Vertreter, so wird er nach §F. 55
durch den Amtsvorsteher vertreten.
4) So beispielsweise die Strafen für Verletzung der Gesindedienstpflichten, die
nach §. 5 Ges. 24. April 1854 (G. S. S. 214) zur Ortsarmenkafse, Geldstrafen
wegen Feld- und Weidefrevel, die gemäß §. 47 Feldpolizeiordn. 1. Nov. 1847 zur
Gemeindekasse, bezw. zur Polizeikasse der außerhalb eines Gemeindebezirks stehenden
Ortschaft fließen. Bergl. 8. 8 Ges. 5. März 1843 (G. S. S. 105) über die Aus-
übung der Waldstrenberechtigung.
5) Die von den Landräthen festgesetzten Geldstrafen fließen zur Staatskasse, Res.
12. Dez. 1874 (M. Bl. S. 2).