Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1077
3.z diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen
Unternehmungen in den Klassen I und II unter dem Mittelsatze
veranlagt sind.
Bildung des Wahlverbandes der Städte.
# . 88. Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des
eises.
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
S§. 89. Die nach §. 84 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe
seiner Bevölkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf
die drei Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und
der Städte nach folgenden Grundsätzen vertheilt:
1. Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der
städtischen und ländlichen Bevölkerung 1), wie dasselbe durch die letzte
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl der
städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, in
welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl aller
Abgeordneten nicht übersteigen.
2. Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl
der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grund-
besitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte.
§. 90. Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der
größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten (§. 86) in einem Kreise unter der
ihrem Verbande nach §. 89 zukommenden Abgeordnetenzahl 2), so wählt dieser
Verband nur so viele Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die
demselben hiernach abgehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der
andgemeinden zu.
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
§#. 91. Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden
zu wählenden Abgeordneten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amts-
bezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahl-
bezirte gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu
vollziehen hat.
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten
auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von
Städtewahlbezirken.
A. §. 92. Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu
wählenden Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises
nach Maßgabe der Seelenzahl vertheilts).
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach
. .
1) D. h. der ortsanwesenden Civil-Bevölkerung, Instr. 10. März 1873
Trt. 4 und Nr. 11 zu Art. 5 (M. Bl. S. 84) Vgl. auch Erk. O. V. G. 13. Juni
1893 (Pr. V. Bl. XV. 13).
b :) Die Zahl der zu Wählenden darf nach §. 90 nicht die Zahl der Wahlbe-
erechtigten übersteigen, E. O. B. XVII. 16.
3) Zu diesem Behufe wird zunächst durch Division mit der Zahl der städtischen
Abgeordneten in die Gesammteinwohnerzahl aller Städte die auf einen Abgeord-
neten fallende Einwohnerzahl und sodann durch Division mit dieser Zahl in die
evölkerungszahl der einzelnen Städte bezw. Städtewablbezirke die jeder bezw. jedem
* lebteren zukommende Zahl von Abgeordneten ermittelt. Wegen der Bruchtheile
gl. §. 93.