Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1083 
verbandes aus ) und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch zwei 
theilbar, so scheidet das erste Mahl die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste 
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath 
auf dem Kreistage zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen 2) der Kreistagsabgeordneten. 
§. 108. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden 
alle drei Jahre im Monat Novembers) statt, sofern nicht durch statutenmäßige 
Anordnung seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die 
Wahlen in dem Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem 
Verbande der größeren Grundbesitzer. . 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, 
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende 
gewählt war?y. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken J) die Wahl von Wahl- 
männern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§S. 100 und 104), erfolgt die- 
  
1) Unter Jahren im Sinne der §S§. 107 und 133 find Kalenderjahre zu ver- 
stehen. Jedes Kalenderjahr, in welchem ein Mitglied des Kreistages oder Kreisaus- 
schusses im Amte gestanden hat, ist als volles Jahr anzusehen, Res. 26. Jan. 1887. 
Staatsbeamte bedürfen zur Uebernahme des Mandates als Kreistagsabgeordnete 
der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde nicht, müssen aber behufs Theilnahme 
an den Kreistagesitzungen rechizeitig Urlaub nachsuchen; dieser soll aber nur versagt 
werden, wenn dies in Umständen, die die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten 
als durchaus nothwendig erscheinen lassen, seine Rechtfertigung findet, Res. 24. Nov. 1873 
(M. Bl. 1874 S. 94). 
Die Ausloosfung ist ebenfalls anzuwenden, wenn die Aenderung der Seelenzahl 
eine anderweite Vertheilung der Zahl der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
nöthig macht und in Folge davon einzelne Abgeordnete eines Wahlverbandes vor 
Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden müssen. Vergl. Erk. 14. Juni 1880 
(E. O. V. VI. 71) und Res. 2. Mai 1888 (M. Bl. S. 103). 
2) Die nach §. 110 aufgestellten Verzeichnisse gelten für die in §. 110 gedachte 
dreijährige Periode. Die Wählerliste ist lediglich auf Grund dieses Verzeichnisses 
aufzustellen; eine Eintragung von Personen, die nicht im Verzeichnisse stehen, entbehrt 
der gesetzlichen Grundlage. Berichtigungen des Verhältnisses im Lauf der dreijährigen 
Periode dürfen auch bei eingetretenem Zuzug oder Wechsel im Besitze der selb- 
ständigen Gutsbezirke nicht vorgenommen werden und es können in Folge dessen die 
Besitzuachfolger eine Zeit lang von dem ihnen an sich gebührenden Wahlrechte aus- 
geschlossen bleiben, E. O. B. VIII. 46 und 47, M. Bl. 1882 S. 83, IX. 18, XVI. 7. 
3) Finden die Wahlen nicht im November, sondern später statt, so ist das nur 
ein formeller Febler, welcher Ungültigkeit nicht nach sich zieht, Erk. O. V. G. 
16. Febr. 1892 (E. O. V. XXII. 1). 
!) In allen drei Wahlverbänden sind die Wahlen ohne ausdrückliche Anordnung 
des Landrathes ungültig, Erk. O. V. G. 16. März 1895 Nr. II. 405; eine Aenderung 
Pee. PFrrübeilungsplanes zwischen der früheren und der Neuwahl ist zulässig, E. O. V. 
I. 9. 
5) Bei der Ersatzwahl für den Kreistagsabgeordneten in städtischen und ländlichen 
Wahlbezirken sungiren nach §. 108 Abs. 4 die früheren Wahlmänner weiter; neue 
Wahlmänner sind nur in solchen Fällen zu wählen, in denen die früheren Wahl- 
männer durch Tod, Weggiehen oder auf sonstige Weise ausgeschieden oder Wahl- 
männerversammlungen nicht zu Stande gekommen oder für ungültig erklärt worden 
find, Res. 10. Aug. 1887 (M. Bl. S. 209), E. O. V. XVII. 28. 
Die früher für die Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der Groß- 
grundbesitzer geltenden Vorschriften über die Frist bei Ladung der Wähler, die An- 
eraumung des Wahltermins und die Zwischenzeit zwischen diesem und dem für den 
Wahlverband der Landgemeinden angesetzt gewesenen Termine (Art. 14. Instr. 
10. März 1873, Res 1. Mai und 21. Juli 1876) sind außer Kraft gesetzt, Erk. 
3. Dez. 1889 (E. O. V. XIX. 1).
	        
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