Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1087
b Fur das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter
estellen
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis- bezw. Amtsblatt be—
kannt zu machen.
§. 114. Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reise-
kosten).
Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des
Kreistages.
Geschäfte des Kreistages.
a) Im Allgemeinen.
§. 115. Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu ver-
treten, über die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes,
sowie über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm
zu diesem Behufe durch Gesetze oder königliche Verordnungen überwiesen sind
oder in Zukunft durch Gesetz überwiesen werden.
b) Im Besonderen.
§. 116. Insbesondere ist der Kreistag befugt:
1. nach bs des §. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen
zu treffen;
2. zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen.
Bei der Bestimmung in §. 5 Nr. 8 des Gesetzes wegen der Kriegs-
leistungen vom 11. Mai 1851 (G. S. S. 362)) behält es sein Bewenden;
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des
Kreises?) zu beschließen, und zu diesem Behufe
über das dem Kreise gehörige Grund= beziehungsweise Kapitalver-
mögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen
mit Kreisabgaben zu belasten;
4. innerhalb der Vorschriften der §s§. 10— 18 den Vertheilungs= und Auf-
bringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen;
5. den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (6§5. 127 und 129);
6. die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise
gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen
und Anstalten zu erfolgen hat;
1) D. h. sie erhalten aus der Kreiskasse weder Diäten noch Reisekosten,
woneben es ihren Kommittenten frei steht, ihnen solche anderweit zu gewähren,
Sten. Ber. 1876 S. 1475.
2) §. 5 Nr. 3 des Ges. 11. Mai 1851 (ogl. 8 17 Reichges. 13. Juni 1873
(K. G. Bl. S. 129) und Min. Instr. 23. März 1880: Die Frrtheilung des Be-
darfs erfolgt innerhalb des Kreises auf die Gemeinden durch die Landräthe
unter Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses .. Der Kreis-
tag ist befugt, nicht einen besonderen Ausschuß zu wählen, sondern hiermit ein
für alle Mal den Kreisausschuß zu beauftragen, E. O. V. V. 40.
2) Der Kreistog soll auch in Zukunft nicht nur solche Ausgaben zu beschließen
befugt sein, die in dem Interesse des gesammten Kreises liegen, sondern auch
solche, welche nur einen einzelnen Theil des Kreises intereffiren, Motive 1869
S. 101. Dem entspricht die Bestimmung des §. 13, daß der Kreistag befugt ist,
einzelne Kreistheile mehr zu belasten als andere, wenn es sich um Einrichtungen
handelt, die nicht dem gesammten Kreise gleichmäßig zu gute kommen.
Wird dadurch eine neue Belastung der Kreisangehörigen über die nächsten 5
Jahre hinaus herbeigeführt, so finden §§. 119, 3 124 Abs. 3 und 176, 6 Anwendung,
Res. 15. Juli 1893.