1090 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
Mitglieder des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind.
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf die Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden. "
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen
Interesses.
122. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises
darf derjenige nicht Theil nehmen:), dessen Interesse mit dem des Kreises in
Widerspruch steht.
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den
Kreistagsversammlungen. . ,.-,
123. Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder
des Kreistages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingelaben
und haben in denselben berathende Stimme.
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit.
§. 124. Die Beschlüsse:) des Kreistages werden nach Mehrheit der
Stimmens) gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreis-
angehörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung") oder eine Veräußerung vom
Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des
festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt
werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel!“)
der Abstimmenden erforderlich.
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle.
§. 125. Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Ver-
handlung aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen
Mitglieder aufgeführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem
Vorsitzenden und von wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen,
welche zu diesem Behufe von der Versammlung vor dem Beginne der Ver-
handlung zu bestimmen und in letzterer aufzuführen find.
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhand-
lung bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäfts-
Ordnungs).
1) Auch derjenige nicht, der persönlich betheiligt ist, beispielsweise, wenn es sich
um die Betheiligungen von Abgeordneten an Abstimmungen über die Gültigkeit ihrer
Wahl handelt, Res. 13. Junui 1874 (Decker, Kr. O. S. 264).
In einem Sonderfalle hat der Minister des Innern angeordnet, daß der Land-
rath als persönlich betheiligt gilt, wenn es sich z. B. bei Vorlegung des Etats um
di ihm überlassene Miethswohnung im Kreishaufe handelt, und dann den Vorsitz
abgeben soll.
2) Ueber die Befugniß des Landraths, Beschlüsse des Kreistages zu beanstanden,
vergl. 5. 178.
") d. h. nach Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Erschienenen.
4) Einer solchen Zweidritiel-Majorität bedarf es nur für die Abänderung
des nach §. 12 festgestellten Bertheilungsmaßstabes, für die erstmalige Feststellung eines
solchen Maßstabes genügt die absolute Majorität, Res. 13. April 1874 (M. Bl. S. 104).
Zu einem Beschlusse wegen Bewilligung der Mittel zum Bau eines für die
Unterbringung des Kreistages und Kreisausschusses bestimmten Kreishauses bedarf es
einer Zweidrittel-Majorität nicht, da diese Ausgaben zu den Selbstverwaltungskosten
gehören, zu deren Bestreitung der Kreis das Recht und die Pflicht hat. Ob er
Räume anzumiethen oder zu bauen beschließt, ist ihm überlassen, Res. 30. Okt. 1890
(M. Bl. S. 241). Einer Zweidrittel-Majorität bedarf es gleichfalls nicht bei
Mehr= oder Minderbelastungen gemäß §. 13, E. O. V. XII. 27.
5) Der Minister des Innern hat den Kreisvertretungen durch Res. 7. Juli