Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 5 
  
Z Zu Anmerkung 1 auf S. 4. 
jedoch gestattet, verstegelten, zugenähten oder sonst verschlofsenen Packeten, welche auf 
andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, 
Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den 
Inhalt des Packets betreffen. 
*. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (8. 1) gegen 
Dezahlung darch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet"“). Doch darf ein solcher 
Swresser nur von einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unterliegende 
Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. 6 
*: I7. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar richt 
oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, die Extraposten, Kuriere 
z Esiafetten sich der Neben- und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Aecker 
edienen, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz. 
Aurie#. 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, 
—7 rieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei Zuwiderhandlungen 
st eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. 
d §. 20. Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder 
er Exekution nicht mit Beschlag belegt werden. * 
24. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten 
und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken. 
"a S. 25. Die Postanstalten find berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Per- 
* geld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben 
estehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen. " 
Or Die mit Beitreibung exekutionsreiser Forderungen im Allgemeinen betrauten 
gaue sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen Beträge 
an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung einzuheben. 
em Exeauirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. . # 
27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals 
unter einer Geldstrafe von einem Thaler, wird bestraft: 
1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der §#§. 1 und 2 
zuwider, auf andere Weise als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder 
verschickt; erfolgt die Beförderung in verflegelten, zugenähten oder sonst ver- 
schlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er 
den verbotwidrigen Inhalt des Packets zu erkennen vermochte; 
2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung des 
Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in eine 
andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen Bezeichnung 
portofrei befördert wird; " 1 
3. wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung 
benutzt; inwiefern in diefem Falle wegen hinzugetretener Bertilgung des Ent- 
werthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen 
Strafgesetzen beurtheilt; 
4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Post- 
beamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt. # 
In den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einliefe- 
rung der Sendung zur Post verwirkt. Z 
8. 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (s. 27) verdoppelt und bei fer- 
neren Rückfällen auf das Bierfache erhößt. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im 
K. 27 bezeichneten Defrandationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (§§. 34, 
35) bestraft worden, abermals eine dieser Defrandationen begeht. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur 
theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlafsen ist, bleibt jedoch ausgeschlofsen, 
*) Als expresser Bote im Sinne des §. 2 Postges. ist nur ein solcher Bote an- 
zusehen, welcher von einem Orte nach einem anderen Orte lediglich zum Zwecke einer 
— t wird, bagegen nicht ein solcher, welcher sich aus anderen 
munden nach dem Bestimmungsorte begiebt und dabei gelegentlich ei ief mit- 
mimmt, Erk. 16. Dez. 1889 (E. Erim. SXI. 124). gelegentlich einen Brief mit 
 
	        
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