Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1095 
Vorsitz auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt 
nicht dieser, sondern das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz. 
S§. 137. Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse 
übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und 
trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige 
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses 
bertragen. , 
Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden) über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be- 
schlusses des Kreistages, beziehungsweise Kreisausschusses von dem Landrathe 
und zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der An- 
gegenheit betrauten Kommissionen unterschrieben und mit dem Siegel des 
andraths versehen sein. 
Das Verfahren?) vor dem Kreisausschusse. 
§. 138. Die Anwesenheit) dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden 
genügt für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1094. 
„Unter dem Vorsitz im Kreisausschusse ist nicht allein der Vorsitz in den Sitzungen 
des Kreisausschusses zu verstehen, sondern der Inbegriff derjenigen Funktionen, welche 
dem Landrath als Vorsttzenden des Kreisausschusses überhaupt zustehen. Der den 
Laudrath vertretende Kreissekretär hat sich aller landräthlichen Befugnisse zu enthalten, 
soweit solche in der Kreis-Ordnung oder in anderen Gesetzen (z. B. im Gesetz über 
die Verwaltungsgerichte vom 3. Juli 1875 §§ 37, 58, 79 und im Gesetz über die 
Schutzwaldungen vom 6. Juli 1875 88§. 21 und 44) ausdrücklich dem Vorsitzenden 
des Kreisausschusses beigelegt sind. Um Berlegenheiten vorzubeugen, können die 
Kceisausschüsse, auch ohne spezielle Veranlassung, auf einen gewissen Zeitraum, z. B. 
auf die Dauer eines Jahres, nach §. 136 ein Mitglied wählen, das für den Fall, 
daß unter der Voraussetzung des 8. 75 Abs. 2 die Stellvertretung des Landrathes 
auf den Kreissekretär übergegangen ist, die Obliegenheiten eines stellvertretenden Vor- 
e des Kreisausschusses wahrzunehmen hat, Ges. 17 Dez. 1875 (M. Bl. 1876 
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Kreis- (Stadt-) Ausschusfses 
beziehungsweise seines Stellvertreters im Vorsitze kann ein vereideter Büreaubeamter 
des Kreis. (Stadt-) Ausschusses mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden 
Schriftstücke beauftragt werden, §. 3 des Reg. 2. April 1878 zur Ordnung des 
Geschäftsganges bei den Kreis= (Stadt.) Ausschüssen. Sitz, des Abg. H. 8. Febr. 
1881 (Sten. Ber. S. 1646). 
Wegen Bestellung eines Kreisausschußmitgliedes zum zweiten stellvertretenden 
Vorsitzenden des Kreisausschusses für den Betrieb einer Streitsache des Kommunal-= 
verbandes vergl. Erk. O. V. G. 23. Juni 1894 (Pr. V. Bl. XV. 570). 
1) Auch Sparkassenbücher sind mit dem Siegel des Landraths zu versehen und 
von dem Dirigenten (Landrath) und wenigstens zwei anderen Mitgliedern des Kura- 
loriums zu unterschreiben. Dasselbe gilt selbstverständlich von Kreisanleihescheinen 
(§. 176 Nr. 5), Res. 5. März 1876 (M. Bl. S. 109). 
Die an den Kreisausschuß gerichteten Gelder darf nur der Landrath oder der 
stellvertretende Vorfitzende des Kreisausschusses (also nicht der Kreissekretär) in Em- 
pfang nehmen und quittiren. Es ist durch öffentliche Bekanntmachung dahin zu 
wirken, daß das Publikum alle Geldsendungen für den Kreisausschuß der Kreis- 
kommunalkasse zuführt, Res. 3. Juli 1878 (M. Bl. S. 141). 
à)) Die §§. 138 und 139 sind nur noch für das Verfahren des Kreisausschusses 
in Kreiskommunalangelegenheiten von Bedeutung, für das Beschluß- und das Ver- 
waltungsstreitverfahren vergl. §S8§. 40, 61, 62, 115 und 116 L. V. G. 
5) Eine Beschlußfafsung durch Einforderung und Verloutbarung schriftlicher Er- 
Wungen der zu einer Sitzung nicht versammelten Mitglieder ist unzulässig, E. O. 
 
	        
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