Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1097 
Zahl der Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordnete Kommissionen, ihre 
Geschäfte unter der Leitung des Landraths besorgen. 
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, 
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landes- 
verwaltung angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
§. 168. Ueber die Gewährung von Diüäten und Reisekosten an die 
Rüthlieeer der Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage 
überlassen. 
s 
Vierter Titel. Von den Stadtkreisen. 
. 169. In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen 
(Stadtkreise), werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, 
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal- 
Angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften 
der Städte-Ordnung wahrgenommenty. 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. 
§. 170. In den Stadtkreisen — — tritt an die Stelle des Kreis- 
ausschusses zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landes- 
verwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vor- 
schriften der 8§. 37 fl. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
gebildete Stadtausschuß?). 
Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis:) Magdeburg. 
Fünfter Titel. Bon der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung. 
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse. 
b 176. Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten 
etreffen: 
1. statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1, 
2. Mehr= oder Minderbelastung") einzelner Kreistheile (S. 13), 
3. eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Pro- 
zents) des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuerns), 
  
1) Dasselbe gilt von Städten, die zu Stadtkreisen erhoben werden. Die Kreis- 
kommunalangelegenheiten werden dadurch zu städtischen Angelegenheiten, Res. 15. März 
1885 (M. Bl. S. 107). 
2) Die Kosten des Stadtausschusses sind durch die Stadtgemeinden zu decken, 
Res. 13. Mai 1877. 
:) Der Stadtkreis Magdeburg bildet keine Ausnahme mehr, die S§. 171—175 
find daber fortgefalleu. 
4) Der betreffende Beschluß hat die Mehrbelastung nach Quoten der für die be- 
zügliche Kreiseinrichtung aufzubringenden Kreisabgaben festzusetzen und nicht in 
Quoten der allein den s. g. Mebrbelasteten auferlegten besonderen — Leistungen unter 
gänzlicher Freilassung der übrigen Kreisangehörigen von einer Theilnahme an diesen 
Beiträgen, Res. 27. April 1891 (M. Bl. S. 62) Bergl. §. 13 und die 
Anm. dazu. 
s) Es kommt nicht darauf an, ob die Belastung mit Kreisabgaben zu den be- 
stimmten Zwecken der beschlossenen Kreiseinrichtung — z. B. zu Verkehrszwecken — 
50 Prozent des Gesammtaufkommens der direkten Staatsstenern erreicht, sondern viel- 
mehr darauf, ob der aus den Beschlüssen der Kreisvertretung sich ergebende Betrag 
der Kreisabgaben, einschließlich der Präzipualbeiträge unter Zurechnung des sonstigen 
gesammten Jahresbetrages der Kreisabgaben, die vorgedachte Grenze des Sollauf- 
kommens der direkten Staatssteuern überschreitet, Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 
S. 11). Die Bestätigung ist nöthig, auch wenn eine entsprechende bereits für das 
vergangene Jahr ertheilt ist, Res. 15. Nov. 1886 (M. Bl. S. 245). 
") Dabei sind nur zu berücksichtigen die Staatseinkommenstener von den Ein- 
 
	        
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