1098 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
4. Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises!),
5. Anleihen )2), durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet
Zu Anmerkung 6 auf S. 1097. *r1'
kommen über 900 Mk. und die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Ge-
werbestener einschl. der Betriebssteuer in dem im §. 4 Abs. 1 Ges. 14 Juli 1893
(G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter Stastssteuern bezeichneten Umfange. Die
fingirten Normalsteuersätze von den Einkommen bis 900 Mk. einschl. (. 74 Eink. St.
Ges.), sowie die nach den §§. 14 und 15 Kr. O. fingirt veranlagten Steuern sind
außer Ansatz zu lassen, während andererseits die nach §§. 16 ff. bei der Veranlagung
der Kreisabgaben außer Berechnung zu lassenden Steuerbeträge nicht in Abzug ge-
bracht werden dürfen. « «·-«"«·"« «
Daß die Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe und die Ergänzungssteuer nicht zu
den direkten Staatsstenern im Siune des §. 176 Nr. 3 Kr. O. gehören, ergiebt sich
aus dem §. 10 Abs. 2 Kr. O. bezw. dem §. 51 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893. Bei An-
trägen auf Ertheilung der durch §. 176 Nr. 3 cit. vorgeschriebenen Genehmigung ist
indessen gleichwohl das Soll der Ergänzungssteuer und thunlichst auch der Enabren
Einkommensteuer von den Einkommen bis zu 900 Mk. gesondert mit anzugeben, da
es immerhin werthvolles Material für die Beurtheilung der Leistungsfähigkeit des
Kreises bieret, Res. 28 Mai 1395 (M. Bl. S. 182). «
1) Wegen der Verträge mit dem Eisenbahnfiskus über gesetzliche Leistungen bei
Eisenbahnbauten vergl. Nef. 13. Okt. 1886 (M. Bl. 1887 S. 10).
2) Hinfichtlich der Fassung der Beschlüsse wegen Ansgabe auf den Inhaber lan-
tender Schuldverschreibungen der Kreiskorporationen (Kreisobligationen):
I. a) Zur Tilgung der in Inhaberpapieren aufzunehmenden Anleihen sind außer
einem bestimmten Prozentsatze des ursprünglichen Schuldkapitals — der bei
Anleihen ohne Unterscheidung gewinnbringender oder nicht gewinnbringender
Anlagen auf mindestens 1 Prozent zu bemessen ist — anch die durch die fort-
scheitende Tilgung ersparten Zinsen und oie Ertragsüberschüsse der betreffenden
Anlagen zu verwenden, Res. 8. Sept. 1868 (M. Bl. S. 276); 22. März
1875 (M. Bl. S. 124); 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 84) Nr. 6. Die Til-=
gung muß spätestens zwei Jahre nach Begebung der Anleibe beginnen Die
Tilgung kann in Form der Ansloosung oder des freihändigen Ankaufes von
Anleihescheinen in dem durch den Tilgungsplan vorgesehenen Betrage geschehen.
Vergl. im Uebrigen Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11) und das gen.
Res. 1. Juni 1891. 6 "
b) Die auszugebenden Inhaberpapiere sind in Stücken, die auf mindestens
200 Mk. Neunwerth lauten, anszustellen und Stückbeträge, die — wie 300,
600 und 1500 Mk. — geeignet find, den Gebrauch der Rechnung nach der
früheren Thalerwährung zu erhalten, möglichst zu vermeiden, Res. 1. Juli 1875
(M. Bl. S. 207). ,
c) Gemäß Res. 17. April 1854 (M. Bl. S. 94), 23. Aug. 1884 (M. Bl. S.
231) und 1. Juni 1891 Nr. 7 ist mit den Anweisungen regelmäßig nur eine
Zinsscheinreihe für 5 bezw. 10 Jahre auszugeben,
Die Anträge auf Erwirkung der (nach Ges. 17. Juni 1833, G. S. S. 75 er-
forderlichen) Allerhöchsten Genehmigung sind mittels Berichtes des Regierungs-Präst-
denten vorzulegen. Der Bericht muß gleichzeitig gemäß Res. 8. Aug. 1854 (M. Bl.
S. 183) eine gutachtliche, event. im Einvernehmen mit der Finanzabtheilung der Be-
zirksregierung abzugebende Aeußerung darüber enthalten, ob die durch die Ausführung
des Kreistagsbeschlusses verursachte Belastung der Kreisangehörigen die Sicherheit der
Einziehbarkeit der Staatssteuern gefährden würde.
II. Das Res. 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 94), betr. die Vorschriften für die
Anträge der Kreise und Gemeinden wegen Genehmigung der Aufnahme von Auleihen
mittelst Ausgabe von Inhaberpapieren faßt die bestehenden Vorschriften zusammen,
sie theilweise ergänzend und abändernd. Vorbedingungen von Anleihen sind
darnach:
a) Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu gemeinnützigen, auch
der ferneren Zukunft zu Gute kommenden Zwecken;
b) die Ausgaben müssen zur sofortigen Verwendung bestimmt sein. Doch können