Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1099
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 1
6. eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen, . «
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be-
kätigung des Ministers des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen
er estätigung des Bezirksausschusses 10.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung 2) sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.
Aussichtsbehörden.
§. 177. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen-
heiten der Landkreise — — wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den
Zu Anmerkung 2 auf S. 1098.
durch eine Anleihe die Mittel für verschiedene Anlagen gufgebracht werden,
die im Laufe der nächsten Jahre allmählich zur Ausführung kommen sollen;
c) es muß sich um einen größeren Betrag handeln, der eben 6 günstig wie durch
Inhaberpapiere, anderweitig nicht beschafft werden kann;
d) Vorlegung von Kostenüberschlägen.
e) Wegen des Mindestsatzes der Tilgung s. oben la. Ob und wie hoch über den
Mindestsatz hinanszugehen ist, bestimmen die Bezirksausschüsse nach Prüfung
der einschlägigen Verhältnisse. Desgleichen bestimmen sie über die etwaige
Berwendung der Betriebsüberschüsse zur Tilgung. Vergl. Nr. 6 das.
f) Wegen des Schemas zu den Privilegien verbleibt es bei den durch Res. 1. Nov.
1879 (M. Bl. 1880 S. 11) IIIb mitgetheilten. Ausgabe von Ziusscheinen
für 10 jährige Zeiträume (Ref 23. Aug. 1884, M. Bl. S. 231) ist gestattet.
S. oben Ir. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Anleihescheiue braucht
nur einmal, 3 Monate vor der Einlösung, stattzufinden. Dagegen muß bei
Tilgung durch Ankauf dieser alsbald Angabe des Betrages der angekauften
Anleihescheine bekanm gemacht werden. Die Blätter für die Bekanntmachungen
sind in dem Entwurfe der Anleihescheine zu bezeichnen. v
8g) Zur Abänderung der Bedingungen und Verwendungszwecke ist Allerhöchste
Genehmigung erforderlich; zu ersterer ist außerdem erforderlich, daß allen
Anleihescheininhabern, die der Abänderung nicht zustimmen, rechtzeitig ge-
kündigt wird.
b) Wiederholung des Res. 8. Aug. 1854 (M. Bl. S. 183) und 1. Nov. 1879
zu Nr. W. # .-
j)BeieinerAnleibefürmehrerchrwendungszweckesiadverichiedeneTilgungSi
sätzemöglich.DieTilgungkanninsolchenFällenknacheinemDurchfchnittss
satze erfolgen oder im Tilgungsplane in verschiedenen Abtheilungen nachgewiesen
werden. .-
k) Der Entwurf des Allerhöchsten Privilegiums mit Anlagen muß ungeheftet
bleiben.
1) Diese Vorschriften sollen auch bei allen anderen Arten von Anleihen beobachtet
werden.
Wegen f. g. Konvertirungsanleihen zum Behuf der Herabsetzung des Zinsfußes
vergl. Res. 6. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 1. Juni 1891. ..
Durch die Bestätigung eines Kreistagsbeschlusses wird die Kontrolle hinsichtlich
der Gültigkeit desselben durch die Verwaltungsgerichte nicht ausgeschlossen, E. O. V.
II. 107, III. 97, IV. 117, 145, IX. 29.
) Die Genehmigung des Kreistagsbeschlusses über die Anleihe braucht unter die
Schuldurkunde nicht gesetzt zu werden, Res. 15. Mai 1875 (M. Bl. S. 103).
1) Bedürfen Kreistagsbeschlüsse der Bestätigung mehrerer Behörden, so ist diese
zunächst von der für den Fundamentalbeschluß zuständigen Behörde auszusprechen,
Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11) Nr. IV.
:) Die aber nicht veröffentlicht zu werden braucht, vergl. E. O. V. VII. 49.