Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1102 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Probinzen. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem TKreise 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen eigenen 
Vertreter bestellen). «’- 
Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen. 
§. 181. Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Graf- 
schaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen, 
und Stolberg-Roßla mit dem vormaligen Amte Kelbra kommt dieses Gesetz 
mit den Maßgaben des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (G. S. S. 245) zur 
Anwendung. — « · 
8. 182. (Fortgefallen.) 
Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen. 
§. 183. Bis zu einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialver- 
tretungen tritt an die Stelle des im §. 86 festgestellten Betrages von 225 Mark 
Grund= und Gebäudesteuer für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag 
von 300 Mark und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag 
von 750 Mark. « 
-«- 184. Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden 
Vertheilungen und Wahlen der Kreistagsabgeordneten sind die dem Kreis- 
ausschusse beziehungsweise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem 
Landrathe wahrzunehmen. Ingleichen litegt für diese ersten Wahlen dem Land- 
rathe die Prüfung der Wahlprotokolle an Stelle des Kreisausschusses ob. 
. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke 
und die Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Oberpräsidenten 
durch das Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß 
ebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen 
olizeiverwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft. « 
g. 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen 
erlischt am 30. Juni 1874. Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und 
Schöffen bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen 
Gesetze vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestätigung 
gerechnet, sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt. 
8. 187—198. (Fortgefallen.) 
§. 199. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen 
werden aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vorschriften der §§. 12, 185. 
und 186, mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen kreisständischen 
Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des Kreistages 
über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit. 
§. 200. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegen- 
wärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen 
und Instruktionen?). 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1101. 
34. Dasselbe gilt von allen freiwillig von den Kommunalverbänden übenommenen 
Verpflichtungen, E. O. V. XVI. 218. 
1) In der Fassung des §. 4 Zus. Ges. 
:) Mit einzelnen Abweichungen ist die östliche Kreis-Ordnung auch in den neuen 
Provinzen eingeführt. Vergl. für Hannover Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181), 
Hessen-Nassau Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193), Westfalen Kr. O. 31. Juli 
1886 (G. S. S. 217 und 1887 S. 10), Rheinprovinz Kr. O. 30. Mai 1887 (G. 
S. S. 209), Schleswig-Holstein Kr. O. 26. Mai 1888 (G. S. S. 139); wegen 
Helgoland Ges. 18. Febr. 1891 (G S. S. 11) §S. 7. In Lauenburg kommt gemäß 
8. 145 und Vd. 24. Aug. 1882 (G. S. S. 343 und 1883 S. 35) die östl. Kr. 
O. zur Anwendung. 
In Hohenzollern gilt die Amts= und Landes-Ordnung 2. April 1873 (G. S. 
S. 145); Dotation-Ges. 19. Mai 1885 (G. S. S. 1697.
	        
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