1102 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Probinzen.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem TKreise
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht zu.
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen eigenen
Vertreter bestellen). «’-
Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
§. 181. Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Graf-
schaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen,
und Stolberg-Roßla mit dem vormaligen Amte Kelbra kommt dieses Gesetz
mit den Maßgaben des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (G. S. S. 245) zur
Anwendung. — « ·
8. 182. (Fortgefallen.)
Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen.
§. 183. Bis zu einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialver-
tretungen tritt an die Stelle des im §. 86 festgestellten Betrages von 225 Mark
Grund= und Gebäudesteuer für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag
von 300 Mark und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag
von 750 Mark. «
-«- 184. Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden
Vertheilungen und Wahlen der Kreistagsabgeordneten sind die dem Kreis-
ausschusse beziehungsweise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem
Landrathe wahrzunehmen. Ingleichen litegt für diese ersten Wahlen dem Land-
rathe die Prüfung der Wahlprotokolle an Stelle des Kreisausschusses ob.
. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke
und die Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Oberpräsidenten
durch das Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß
ebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen
olizeiverwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft. «
g. 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen
erlischt am 30. Juni 1874. Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und
Schöffen bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen
Gesetze vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestätigung
gerechnet, sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt.
8. 187—198. (Fortgefallen.)
§. 199. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen
werden aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vorschriften der §§. 12, 185.
und 186, mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen kreisständischen
Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des Kreistages
über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit.
§. 200. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegen-
wärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen
und Instruktionen?).
Zu Anmerkung 1 auf S. 1101.
34. Dasselbe gilt von allen freiwillig von den Kommunalverbänden übenommenen
Verpflichtungen, E. O. V. XVI. 218.
1) In der Fassung des §. 4 Zus. Ges.
:) Mit einzelnen Abweichungen ist die östliche Kreis-Ordnung auch in den neuen
Provinzen eingeführt. Vergl. für Hannover Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181),
Hessen-Nassau Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193), Westfalen Kr. O. 31. Juli
1886 (G. S. S. 217 und 1887 S. 10), Rheinprovinz Kr. O. 30. Mai 1887 (G.
S. S. 209), Schleswig-Holstein Kr. O. 26. Mai 1888 (G. S. S. 139); wegen
Helgoland Ges. 18. Febr. 1891 (G S. S. 11) §S. 7. In Lauenburg kommt gemäß
8. 145 und Vd. 24. Aug. 1882 (G. S. S. 343 und 1883 S. 35) die östl. Kr.
O. zur Anwendung.
In Hohenzollern gilt die Amts= und Landes-Ordnung 2. April 1873 (G. S.
S. 145); Dotation-Ges. 19. Mai 1885 (G. S. S. 1697.