Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Wahlreglement. 1103
Wahtreglement?.
§. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittels
schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. Die Ein-
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der
Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der von dem Kreistage vorzunehmenden
Paglen bewendet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebenen
Fristen. .
§. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestehenden Vor-
schriften zur Leitung des Wahlaktes berufenen?) Beamten als Vorsitzenden und
aus zwei oder vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wähler zu
wählenden Beisitzerns). Der Vorsitzende ernennt einen der Betjitzer zum Pro-
tokollführer. In den Fällen der §§. 23, 51 Nr. 1 und 100 der Kreis-
Ordnung kann auch eine nicht zur Wählerversammlung gehörige Person zum
Protokollführer ernannt werden.
§. 3. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Dis-
kussionen stattfinden, noch Ansprachen gebalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes,
welche durch die beitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.
§. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch
Stimmzettel.
9 5. Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der
Wählerliste verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimm-
zettel uneröffnet in die Wahlurne.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1102.
In Posen gilt Kr. O. 20. Dez. 1828 (G. S. 1829 S. 3); Aufsichtsbehörde
ist der Oberpräsident, in höherer Instanz der Minister des Innern. Petitionsrecht
Kab. O. 27. Jan. 1830 (G. S. S. 7); Beschließung von Ausgaben, die die Kreis-
angehörigen verpflichten Ges. 25. März 1841 (G. S. S. 58). Einführung der
Kreisausschüsse und der Vorschriften über Abgabenvertheilung Ges. 19. Mai 1889
(G. S. S. 108) Art. IV, VB.
1) Die Wahlen der Ortssteuererheber und Gemeindeschreiber erfolgen in der
bisherigen ortsüblichen Weise, Instr. 20. Sept. 1873 (M. Bl. S. 258).
vl Sb üü zur Leitung des Wahlaktes berufen (vergl. Res. 26. März 1881, M.
. S. 69):
zur Wahl der zum Amtsausschuß zu wählenden Gemeindemitglieder (8. 51)
sowie der Wablmänner der Landgemeinden (5. 100) der Gemeindevorsteher
oder ein Schöffe;
zur Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der Landgemeinden
(§. 103) der Landrath, sein Vertreter im Landrathsamt oder ein von ihm be-
zeichneter Amtsvorsteher;
zur Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der größeren Grund-
besitzer und Städte (§5. 94 und 104) der Landrath oder sein Vertreter im
Landrathsamte, vergl. oben Anm. zu §. 75 und E. O. V. III. 60, X. 24.
3) Die Beisitzer können durch mündliche Stimmabgaben bezw. durch Akklamation
gewählt werden. Ein lediglich durch Ernennung des Wahlvorstehers gebildetes
Kollegium ist als ein Wahlvorstand im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten und
die von demselben gefaßten Beschlüsse entbehren folgeweise der gesetzlichen Gültigkeit.
Der Fall ist nicht anders zu beurtheilen, als wenn eine Wahl ohne Wahlvorstand
stattgefunden hat. Die Vorschrift in Artikel 12 Nr. 8:
Die Wahlverhandlung wird vom Wahlvorsteher durch Vorlesung des Wahl-
reglements und Mittbeilung des wesentlichen Inhalts des Artikels 12 Nr. 8
bis 27 dieser Instruktion eröffnet,
ist nur aus Nützlichkeitsgründen erlassen und ihre Außerachtlassung kann nicht als
ein wesentlicher Mangel des Wahlverfahrens betrachtet werden. Der Verlust des
Wahlprotokolls macht den Wahlakt selbst nicht ungültig; es ist zulässig, die Ord-
nungsmäßigkeit der Wahl durch anderweitige Beweismittel festzustellen, Erk. 22. Okt.
nd 2. April 1881 (C. O. B. VIII. 120 und 124) und Erk. 25. Okt. 1882 (E.
B. IX. 87).