Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1104 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Wahlreglement. 
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorfitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen 
der Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen!). 
8. 6. Ungültig sind 
1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind, 
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft?) 
zu erkennen ist, 
4. Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht 
wählbaren Person verzeichnet ist, 
5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
8. 7. Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. 
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange auf- 
zubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche 
rechtskräftig entschieden ist. 
§. 8. Als gewählt?) ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. 
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl“). 
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos?) darüber, 
wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Ent- 
scheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. 
  
1) Besondere Stimmzähler außer den Beisitzern brauchen nicht ernannt zu werden; 
die Stempel brauchen nicht gestempelt zu sein. 
2) Der Wahlvorstand ist nicht unter allen Umständen verpflichtet, alle Stimm- 
zettel, deren Fassung zu Zweifeln über die Person des Gewählten auch nur eine ent- 
fernte Möglichkeit geben könnte, unbedingt für ungültig zu erklären. Die Frage, ob 
sich die Person des Gewählten aus den Stimmzetteln mit Sicherheit erkennen läßt, 
ist vielmehr eine rein thatsächliche, deren vorläufige Entscheidung dem Wahlvorstande 
übertragen ist, Erk. O. B. G. 2. Mai 1876 (E. I. 12). Da die Abstimmung ge- 
heim, mittels uneröffneter Stimmzettel erfolgt, ist ausschließlich ihr Inhalt entscheidend 
und # Ermittelung über die Autorschaft der einzelnen Zettel ausgeschlossen, E. O. 
B. . 29. 
3) Als gewählt ist derjenige zu betrachten, der mehr als die Hälfte der (gültig 
abgegebenen) Stimmen erhalten hat. Haben beispielsweise 6 Wähler Stimmen ab- 
gegeben, von denen 5 auf einen nicht Wahlfähigen gefallen sind und eine auf einen 
Wadlfähigen, so ist letzterer als gewählt anzusehen, Erk. O. B. G. 15. Sept. 1877 
r. 2203. 
Die rechtswidrig erfolgte Ausschließung von stimmberechtigten Mitgliedern macht 
die Wahl nicht ungültig, sofern der als gewählt Proklamirte auch ohne jene Stimmen 
die erforderliche Majorität erhalten hat, Erk. 21. Mai 1881 (E. O. V. VII. 195). 
4) An einer engeren Wahl können auch inzwischen erschienene Wähler Theil 
nehmen, welche sich bei dem ersteren Wahlgange nicht betheiligt haben, Erk. O. B. G. 
14. Nov. 1377 (E. III. 18). 
") Die Entscheidung durch das Loos tritt nur ein: 
1. behufs Entscheidung der Frage, wer von mehreren aus dem ersten Skrutinium 
mit einer gleichen Stimmenzahl hervorgegangenen Personen auf die engere 
Wahl zu bringen ist, und 
2. behufs Entscheidung der Frage, wer von den auf die engere Wahl gebrachten 
Personen bei Stimmengleichheit als schließlich, d. h. als im zweiten Wahl- 
gang gewählt zu betrachten ist, Erk. O. V. G. 2. Mai 1875 (E. I. 13).
	        
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