Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 1105 
§. 9. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen!). 
§. 10. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der 
auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über 
die Annahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. 
Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 
§. 11. Wahlen, welche auf dem Kreistage vorzunehmen sind, können auch 
durch Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 
Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des 
Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle 
des Kreisausschusses tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat)?). 
Geschäftskreis. 
§. 1. Der Kreisausschuß hat 
a) in der Kreiskommunalverwaltung die ihm durch die Kreis-Ordnung über- 
tragenen Geschäfte zu versehen, 
b) in der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer Borschrift der Gesetze mit- 
zuwirken (§. 4 Abf. 1 des Land. Berw. Ges.) und die Berwaltungs-Gerichts- 
barkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) auszuüben (§. 7 Abs. 1 
und 2 a. a. O.). ' 
Der Stadtausschuß in Stadtkreisen und der Magistrat in den einem Landkreise 
angehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern tritt bezüglich der unter 
lit. b. bezeichneten Geschäfte in den durch die Gesetze besonders bestimmten Fällen 
an Stelle des Kreisausschusses (§. 4 Abs. 2 a. a. O.). 
Die in den nachfolgenden Paragraphen für den Kreisausschuß gegebenen Bor- 
schriften gelten auch für den Stadtausschuß und den Magistrat, soweit keine besondere 
Bestimmung getroffen ist. 
Verfahren. 
§. 2. Das Berfahren des Kreisausschusses hinsichtlich der im §. 1 lit. b er- 
wähnten Geschäfte ist in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungs-= 
Streitverfahren, im Uebrigen das Beschlußverfahren, nach näherer Vorschrift des Landes- 
Berwaltungsgesetzes und der für gewisse Angelegenheiten, insbesondere auch zur Aus- 
führung der Reichsgewerbeordnung, erlassenen Bestimmungen. 
Sitzungen. 
§. S#. Der Kreisausschuß versammelt sich auf Bernfung seines Vorsitzenden 
keem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Boraus regelmäßige Sitzungstage zu 
estimmen. 
— 
  
1) Die Wahl von Kreistagsmitgliedern darf ohne die — vom Wahlvorstande 
dorzunehmende und zu verkündende — Feststellung, wer als gewählt zu erachten ist 
nicht beendet werden. Eine bedingte Feststellung ist unstatthaft. Die Thätigkeit 
schließt mit Beendigung des Wahltermines, Erk. O. B. G. 17. April 1881 (E. 
VII. 94). 
Die Wahl wird nicht ungültig, wenn ein Wahlvorsteher seine Unterschrift ver- 
weigert oder wenn die Unterzeichnung des Protokolls aus dringenden Gründen nicht 
im Wahlkokal, sondern in einem anderen Raume erfolgt, Erk. O. B. G. 17. April 
1880 (E. VI. 154). 
?) Ausgedehnt durch Bek. 3. Jan. 1885 auf Hannover; 9. Juni 1886 auf 
Hessen-Nassau; 31. Mai 1887 auf Westfalen; 4. April 1888 auf die Rheinprovinz; 
4. März 1889 auf Schleswig-Holstein; 8. Febr. 1890 auf Posen; wegen Hohengollern 
vergl. Reg. 28. Febr. 1884 (Sigm. Amtsbl. S. 80). 
Illing-Kautz, Handkuch II, 7. Aufl. 70
	        
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