Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1106 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 
Behinderung der Mitglieder. 
8. 4. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu be- 
seitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder sich der Wahr- 
nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vorsitzenden 
sofort anzuzeigen. 
Mitglieder, welche eine längere Entfernung von ihrem Wohnorte beabsichtigen, 
haben dies dem Vorsitzenden zeitig anzuzeigen. 
Ferien. 
§. 5. Der Kreisausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 
1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginn durch das Kreisblatt 
beziehungsweise das zur Aufnahme kreispolizeilicher Bekanntmachungen bestimmte 
Blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Berhaudlung der Regel 
nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden. 
Auf den Lauf der gesetzlichen Frist bleiben die Ferien ohne Einfluß. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
§. 6. Der Vorsitzende (§. 136 der Kreis--Ordnung; §8. 36, 37 des Land. 
Berw. Ges.) leitet und beaufsichtigt den gesammten Geschäftsgang und sorgt für die 
prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag 
des Eingangs. Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden beziehungsweise 
dessen Stellvertreters im Borsitze kann ein vereidigter Büreaubeamter des Kreis- 
ausschusses mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden Schriftstücke beauf- 
tragt werden. 
Ist von einer Partei im Berwaltungsstreitverfahren, der Borschrift des 8. 66 
des Landesverwaltungsgesetzes zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, 
so kann die Anfertigung derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsitzenden an- 
geordnet werden. 
§. 7. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kollegiums. 
In den zur kollegialischen Beschlußfassung oder Entscheidung gelangenden Sachen 
bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und nach Be- 
finden einen Korreferenten; auch kann er sich selbst und da, wo ein Syndikus angestellt 
ist, auch diesen zum Referenten oder zum Korreferenten ernennen. 
Er zeichnet die Konzepte aller Berfügungen. 
§. 8. Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz — S#§. 60, 64, 86, 
111, 117, 122 a. a. O. — den Vorsitzenden des Kreisausschusses ermächtigt, bezw. 
anweist, Namens der Behörde Berfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden Ber- 
fügungen, welche ohne der sachlichen Beschlußfassung oder Entscheidung vorzugreifen, 
zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezwecken und 
für welche die Zustimmung des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist (§. 118 
a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsitzenden 
selbst oder unter seiner Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der 
Vorsitzende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mit- 
gliede und dem Vorsitzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Ver- 
Er Einspruch erhoben, so ist die Beschlußfassung des Kollegiums hierüber herbeis 
zuführen. 
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den vor- 
gängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 
S§. 9. Der BVorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den 
Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen 
vorbehaltlich der Euntscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über 
das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. Bei der Ab- 
stimmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht hat (8. 182 der Kreis-Ordnung 
seine Stimme zuerst ab.
	        
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