Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung. Kreisausschuß-Reglement. 1107 
Beweisaufnahme. 
- §. 10. In denjenigen Angelegenheiten, welche zu dem im §. 1 lit. b. be- 
zeichneten Geschäftskreise gehören, ist der Kreisausschuß sowohl im Verwaltungsstreit- 
verfahren als im Beschlußverfahren (§. 2) zur Aufnahme des Beweises nach näherer 
Vorschrift der Ss. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 11. Die im Berwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren (§. 2) zur 
mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch 
den Vorsitzenden bestimmten durch Aushang vor dem Sitzungezimmer bekanm zu 
machenden Reihenfolge erledigt. 
In der Borladung ist die zur mündlichen Berhandlung bestimmte Stunde an- 
zugeben. Die mündliche Berhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten über 
das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann 
der Borsitzende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. Der Vorsitzende hat 
dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen 
Anträge von den Betheiligten gestellt werden. 
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung 
sind insbesondere festzustellen: 
à) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die 
Thatsache, daß solche aus den Borträgen der Betheiligten nicht zu entnehmen 
waren; 
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend ge- 
machte Auspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
c) die Aussagen der Zeugen und Sachpverständigen, welche im Termine zur 
mündlichen Berhandlung vernommen werden; 
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweis- 
aufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken; 
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegenstände 
betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll 
### zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche 
Einwendungen erhoben sind. 
Den Betheiligten ist auf Antrag Abschrift des über die mündliche Berhandlung 
ausgenommenen Protokolls zu ertheilen. 
§. 13. Der Borsitzende handhabt gemäß §§. 72, 119 a. a. die Ordnung in 
der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichen Falles einen Beschluß des 
Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei. 
#3. 14. Der Borfipende verkündet die ergangene Entscheidung oder den ergangs- 
nen Beschluß. Wird die Berkündigung der Gründe der Entscheidung odes des Be- 
schlusses für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Borlefung derselben oder durch 
mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhaltes. 4 
Hat die Berkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses nicht sofort erfolgen 
können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen 
Sitzung; vielmehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung 
oder des Beschlusses an die Betheiligten. « 
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der 8. 21 der R. Gew. O. vom 
21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder 
des Beschlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen. Erscheint in derartigen Sachen 
die Aussetzung der Entscheidung oder des Beschlusses nothwendig, so erfolgt die Ver- 
ündigung in einer weiteren Sitzung, welche sofort anzuberaumen und den Parteien 
bekannt zu machen ist. 
Urschriften und Ausfertigungen. 
§. 15. Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfügungen, welche von 
der Behörde als Kollegium erlassen werden, find in der Ausfertigung, mit der die 
70“
	        
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