Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

. 1109 
   
   
  
gt ist, 64 ant derse s. dem —*7 stdenten, gumn 
a für die Verhandlung vor 2 dir 
W „Anzeige zu machen. 
Wenn gemäß . 92 (8. 74 Abs. 2) a. a. O. ein besonderer K 
dt tegierungspräsidenten zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der münd— 
lichen Verhandlung in zweiter Instanz vor dem Bezirksausse chusse Theil genommen 
hat und demnächst gegen die ergangene Entscheidung Seitens einer Partei das Rech 
Mittel der Revision eingelegt wird, so hat der Kreisausschuß hiervon dem Regi 
enten Anzeige zu machen und zwar gleichzeitig mit der Einforderung der Geg 
Kilärung auf die Anm meldungs- und Rechtfertigungsschrift. Abschrift dieser Skgene 
ätze ist dem Regierungspräsidenten auf Verlangen mitzutheilen. 
    
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
    
  
Kosten. 
. 20. Die Einziehung der Kosten und baaren Auzlagen des Verfahrens ge- 
124 157 Nr. -Wm21 a. a. O.n g. 22 der R. Gew O., erfolgt nach 
2 der einer * im Berm 
Auslagen gemäh 8. 108 des Land. Veriv. G 
erfo rderlichen Falles A E 
    
  
    
  
  
   
       
  
  
  
S§. 21. Die Einrichtung der ersorderlichen c G Tolko 
Weiteres der Bestiummut , EgCETUMBSPTGÆDHÆEU fMT den St 
der des Oberpräsidenten überlassen. 
  
      
chäftsjahr, Jahresbericht. 
Das Geschäftsjahr der Kreisaugschüsse ist das K 2 
I Am Sebresk chlufse hat der V em geedne Kalenerian.8 (ür den 
Stadtkreis Berlin dem Oberpräsidemen) eine leberscche der vorgenommenen # Geschäfte 
— einzureichen. ich i ie Zahl der im Laufe des Jahres 
abgehaltenen Sitzungen, die Zahl. hängig gemachten erledigten und unerledigt 
gebliebenen im Seiit einasere und im Beschlußverfahren verhandelten 
Sachen (8. 1b, §. 2 des Regulatios), beide Sachen getrennt und nach M 
ordnet, ferner die Zahl der in diesen Sachen zusammen abgehaltenen Termine über- 
auupt, sowie derjenigen Termine, in denen mi Berhandlung stattgefunden hat, 
anzugeben. Die Bestimmung eines s Formulars für diese Ueberficht bleibt vorbehalten 1). 
In den Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen aufzunehmen, zu denen die bei 
Haudhahung der materiellen und formellen ? Bestimmungen. der einschlagenden Gesetz 
gebung und des gegenwärtigen Regulatios gemachten Erfahrungen Anlaß bieten. 
  
        
  
  
    
      
  
    
     
  
  
     
     
  
  
        
  
„½ Res. 22. Dez 1384 (M. Bl. 1885 S. 1)= für 5 ) 
Hess sen-Nassau 4. Nov. 1386; Westfalen 25. Juni 1887; Kheinprovim 25. Okt. 1888, 
Schleswig-Holstein 12. Juni 1889, Posen S. Febr. 1800. 
Vergl. auch Res. 19. Febr und 25. Ok. 1886 31. 05 5m 
sammenstellung der bei den Kreisausschüssen eines jeden N abezirkes vorge- 
Oomm enen G# schä 
  
    
     
   
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.