1118 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
auf das zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter des Verwal-
tungsgerichtsdirektors über 1). Der Regierungspräsident gille als behindert in
allen Fällen, in welchen über eine Beschwerde gegen die Verfügung eines
Regierungspräsidenten?) verhandelt wird.
* 31. Den ernannten Mitgliedern 2) darf eine Vertretung des Regierungs-
präsidenten oder eine Hülfsleistung in den diesem persönlich überwiesenen
Geschäften nicht aufgetragen werden. Beide nehmen an den Plenarberathungen
der cgierung. nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden
Vorschriften Thetl. Im Uebrigen ist ihnen die Führung eines anderen Amtes
nur gestattet, wenn dasselbe ein richterliches ist oder ohne Vergütung geführt wird.
§. 32. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden
durch den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mit-
glieder unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes,
etreffend die Dienstvergehen der Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851
G. 5( 218), beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (G. S.
. 2 .
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts#); der Ver-
treter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs-
gerichts ernannt.
§. 33. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern,
in Streitsachen unter Armenverbänden bei Anwesenheit von drei Mitgliedern
beschlußfähig, unter denen sich in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden
mindestens zwei ernannte, darunter ein zum Richteramte befähigtes"), und ein
gewähltes Mitglied befinden muß.
1) Neben einem ernannten Mitgliede darf nicht zugleich sein ernaunter Stell-
vertreter an der Entscheidung Theil nehmen, E. O. B. XXII. 323.
2) Aber nicht in seiner Eigenschaft als Borsitzender des Bezirksausschusses, z. B.
bei Borbescheiden. Vergl. auch E. O. B. XII. 49.
2) Nach §. 31 ist es unzulässig, die den Regierungspräsidenten für die ihm
persönlich übertragenen Angelegenheiten (die Geschäfte der früheren Regierungsabtheilung
des Innern §. 18) beigegebenen Beamten (Oberregierungsrath, Räthe und Hülfs-
arbeiter §. 19 Abs 1) gleichzeitig zu Mitgliedern des Bezirksausschusses zu ernennen
oder umgekehrt. Unzulässig ist ferner, Mitglieder des Bezirksausschusses, die Mit-
glieder der Regierung sind, auf Grund des §. 19 Abs. 2 zur Bearbeitung der dem
Regierungspräsidenten übertragenen Geschäfte heranzuziehen oder ihnen in besonderen
Fällen die Stellvertretung desselben zu. übertragen. Zulässig dagegen bleibt die Be-
schäftigung der beiden ernaunten Mitglieder des Bezirksausschusses in dem kollegialisch
bearbeiteten Geschäftskreise der Regierungen, also in den Angelegenheiten der Kirchen-
und Schulverwaltung, der Domänen, Forsten und direkten Steuern, sei es, daß
besondere Abtheilungen hierfür gebildet sind oder nicht. Auch als Dirigenten dieser
Abtheilungen können die ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses fungiren. Aus-
geschlossen dagegen ist die Gewährung einer Vergütung an sie für ihre Beschäftigung
bei den Regierungen, da nach dem dritten Satze des §. 31 ihnen die Führung eines
anderen Amtes nur gestattet ist, wenn dasselbe ein richterliches ist oder ohne Ver-
gütung geführt wird. Die Ernennung eines etatsmäßigen ordentlichen Richters zum
Mitgliede des Bezirksausschusses ist zulässig ohne Beschränkung bezüglich der Ver-
gütung. Die ernannten Mitglieder der Bezirksausschüsse dürfen besoldete nicht
richterliche Nebenämter nicht bekleiden, Brauchitsch S. 42f.
An den Plenarberathungen der Regierung nehmen die beiden ernannten Mit-
glieder des Bezirksausschusses nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder be-
stehenden Vorschriften auch dann Theil, wenn sie nicht Regierungsmitglieder find.
Auf die Stellvertreter der ernannten Mitglieder finden die Beschränkungen des §. 31
nicht Anwendung, Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl. S. 15).
4) Das Ges. 9. April 1879 (G. S. S. 345), betr. Abänderung von Be-
stimmungen der Disziplinargesetze, namentlich die §S. 23, 24 findet auf die Mit-
glieder des Bezirksausschusses keine Anwendung.
*) Jetzt der Disziplinarsenat des O. V. G., Ges. 8. Mai 1889 (G. S. S. 107).
6) Dieses kann auch der den Vorsitz führende Regierungspräfident sein. Vergl.
Sten. Ber. A. H. S. 1620.