1120 Abschnitt XXXIX. Landesverwa ltungs-Gesetz.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Er-
satzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende des-
senigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt
worden.
Im Uebrigen, gelten in Betreff der Wählbarkeit!), der Wahl, der Ein-
führung und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen
unter einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistrats-
mitglieder bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
§. 39. Die gewählten Mitglieder des Kreis= (Stadt-) Ausschusses können
aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte recht-
fertigen (§J. 2 des Gesetzes vom 21. Juki 1852, betreffend die Dienstvergehen
der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer
Stellen enthoben werden:) ·
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes
mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens sowie die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars erfolgt durch den Regierungspräfidenten.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, die ent-
scheidende Behörde zweiter Instanz das Plenum des Oberverwaltungsgerichts?.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von dem
gierungsprfidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern
ernannt !#J). «
§.40.DerKreiö-(Stadt-)Ausschußistbefchlußfähig,wennmitEin-
schluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend,
so nimmt das dem Lebengalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Ab-
stimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimm-
recht zus).
Ik. Absch nitt. Behörden für den Stadtkreis Berlin.
§. 41. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Ober-
präsident von Berlin. ç
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium,
die Generalkommisston und die Direktion der Rentenbank für die Proivnz
Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin).
§. 42. An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die
Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der
Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der Re-
gierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen,
wird durch Königliche Verordnung bestimmt. Z
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt
für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizei-
präsident von Berlin?).
1|) Vergl. E. O. V. XVII. 77. Z !4½—
„) Legt das betr. Mitglied vorher sein Amt nieder, so bedarf es einer Diszipli-
narentscheidung nicht mehr, E. O. B. X. 371. "
*) Jetzt der Disziplinarsenat des O. V. G., Ges. Z. Mai 1839 (G. S.
S. 107).
9n Berlin tritt an Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräfident.
5) Die Beschlüsse können nur von den in der Sitzung anwesenden, an der Ab-
stimmung theilnehmenden Mitgliedern Elaßt werden. Die Einforderung schriftlicher
Voten ist nicht gestattet, E. O. V. XIX. 4.
6#) Desgl. die Provinztalsteuerdirektion, A. E. 1. Okt. 1875 (G. S. 1876
S. 176).
!) Bergl. Vd. 26. Jan. 1881 (G. S. S. 14) zur Ausführung des §. 35 des
Organisationsges. 26. Juli 1880, wegen Zuständigkeit des Pol.-Präs. für Invaliden-