1122 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinar-
sachen begründet ist, behält es bei den Bestimmungen des S. 25 des Gesetzes
vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des
Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und
des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten
von Berlin zusteht.
V. Abschnitt. Stellung der Behörden.
§. 48. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis-
Stadt-) Ausschusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von dem
berpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirksausschusses
von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Provin-
zialraths von dem Minister des Innern geführt. 4 ·
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs—
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräsidenten,
Vorstellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der end-
gültigen Beschlußfassuug des Ministers des Innern. 1
bef Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen
efugt.
8. 49. Die im 8. 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig Rechts—
hülfe zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen
der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Behörde Folge zu leisten.
Dritter Titel. Berfahren.
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§. 50. Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide,
Beschlüsse) in Verwaltungssachen angefochten werden können. Zur ersten
Anfechtung dienen in der Regel die Beschwerde oder die Klage im Verwaltungs-
streltorrfahren.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Verwaltungsstreitverfahren
zugelassen ist, vorbehaltlich abweichender besonderer Bestimmungen des Gesetzes.
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aufsichts-
behorden 1) innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und An-
ordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Be-
hörden mit Anweisungen zu versehen.
§. 51. Wo die Gesetze für die Aubringung der Beschwerde gegen Be-
schlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Pro-
vinzialraths, oder der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Ver-
handlung im Verwaltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche
Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen:?). Das Gleiche gilt
von den im §. 11 des Gesetzes vom 14. August 1875, betreffend die Verwaltung
der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen
(G. S. S. 373) und im §. 91 des Ges. vom 1. April 1879, betr. die Bildung
von Wassergenossenschaften (G. S. S. 297), vorgeschriebenen Fristen 3).
1) Diese haben selbständig zu befinden, ob sie von dieser Befugniß Gebrauch
machen wollen. Thun sie es nicht, so erwächst daraus Niemandem ein Recht zu
einer förmlichen Beschwerde, Res. 23. Mai 1879 (M. Bl. S. 259). Vergl. E. O.
V. V. 74. Ueber das Berhältniß der Aufsichtsinstanz zur Beschwerdeinstanz, wenn
beide sich nicht decken, vergl. Res. 9. März 1882 (M. Bl. S. 64). Auch in Betreff
der Polizeistrafen auf Grund des Ges. 23. April 1883 (G. S. S. 65) ist die Aus-
übung eines staatlichen Aufsichtsrechtes nicht ausgeschlossen, Res. 7. März 1894 (M.
Bl. S. 43).
2) Der erste Satz des §. 51 bezieht sich nicht auf Beschwerden 2c. gegen Be-
schlüsse des Kreisausschusses als Kreiskommunalbehörde, sowie anderer Behörden und
Beamten und führt keine Frist für bisher unbefristete Rechtsmittel ein, v. Brauchitsch
a. a. O. S. 61 und E. O. V. IX. 141 und 327, XII. 235.
3) Sowie von den Fristen in §§. 15, 33 Waldschutzges. 6. Juli 1875, §§. 11,