Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 107 
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu 
unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren 
ize Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Be- 
triebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabel 
tatwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu 
gen. 
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der 
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen 
ovder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende 
Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden er- 
achsen können, erforderlich find. „ 
d Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und 
as Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen 
Jtriebes erforderlich find. 
§. 120b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrich- 
tungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Ver- 
alten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die 
ufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
# Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der 
rbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nict die Auf- 
Ihhterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des 
e 
triebes ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um- 
kleiden und noch der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern 
etrennte Ankleide= und Waschräume vorhanden sein. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 106. 
der betreffenden Schutzvorkehrungen kannte resp. ob sie allgemein bekannt find und 
ch anderen Fabriken angewendet werden; es ist seine Pflicht, sich nach den geeigneten 
— arichtungen zu erkundigen, die für den Gewerbebetrieb, in dem er Arbeiter be- 
dastigi. zu ihrem thunlichsten Schutze geeignet und nothwendig find; eine schuldhafte 
aterlassung liegt vor, wenn er bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt die 
Ztothwendigteit einer gewissen Einrichtung erkennen konnte, Erk. R. G. 1. und 
Juli 1884 (E. Civ. XII. 45 u. 130). ·» 
Ci Daß der Gewerbe-Inspektor den Mangel nicht gerügt hat, entschuldigt nicht, E. 
iv. XII. 46; desgl. entschuldigt nicht, daß die Schutzvorrichtung nicht in der Kon- 
desfionsurkunde angeordnet war, E. Crim. XVIII. 73. " Z 
A Bei der Neueinrichtung von Fabriken ist wesentlich darauf hinzuwirken, daß den 
abbeitern mehrere Ausgäuge aus den Arbeitsräumen ins Freie zu Gebote stehen, 
. also bei Hochbauten Treppen und Ausgangsthüren in hinreichender Zahl au- 
— egt werden, ferner daß die Fenster die erforderliche Größe besitzen und im Falle 
nater Fruersbrunst als Ausweg benutzt werden können, sowie daß Thüren und Feuster 
ch außen bin aufschlagen, Res. 20. Febr. 1889 (M. Bl. S. 42). 
ric Der Arbeitgeber hat auch für die erforderliche Anweisung wegen der Schutzvor- 
(Aungen zu sorgen, Erk. 16. Sept. 1881 (Rechtspr. IV. 247), desgl. für die nö- 
ge Reparatur der Werkzeuge, Erk. 21. Sept. 1881 (E. Civ. V. 73). 
1890 Wegen der Schutzeinrichtungen in der Staatsbauverwaltung vergl. Res. 24. Dez. 
rin M. Bl. S. 262). Wegen gesunder und gefahrloser Beschaffenheit der Arbeits- 
me Res. 28. Febr. 1889 (M. Bl. S. 41). *½ 
h Die Pflicht des Gewerbeunternehmers, alle diejenigen Einrichtungen 
h.mstelen und zu unterhalten, die mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des 
für erbebetriebes und der Betriebstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr 
I ben und Gesundbeit nothwendig sind, erstreckt sich, nach einem Erk. R. G. 
nu# 8 Sen. 23. Febr. 1894, ebenso wie auf einzelne, auch auf Gesellschaften 
lässteunnorporationen, die Gewerbe betreiben, indem sie für die durch Vernach- 
enung dieser Pflicht seitens ihres Vorstandes entstehenden Schäden so haften, als 
fie selbst den Schaden verschuldet haben.
	        
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