Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1124 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
ausschusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ist entweder 
das Verwaltungsstreitverfahren oder das Beschlußverfahren. 
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allen Angelegenheiten ein, in 
welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder 
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil 
oder von der Klage bei dem Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse oder einem 
Verwaltungsgerichte sprechen, und wo sonst dieses Verfahren gesetzlich vor- 
geschrieben ist. 
In allen anderen Angelegenheiten ist das Verfahren des Kreis= (Stadt--) 
Ausschusses und des Bezirksausschusses das Beschlußverfahren ½. 
. 55. Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirks- 
ausschusses und des Provinzialraths beruft das Kollegium, leitet und beauf- 
sichtigt den Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung 
Sorge. Er vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben 
mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und 
zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behörde. 
§. 56. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis= (Stadt-) Aus- 
schusses, des Bezirksausschusses und des Provinzialraths nicht durch die nach- 
stehenden oder durch besondere gesetzlichen Bestimmungen geregelt find, werden 
dieselben durch Regulative2) geordnet, welche der Minister des Innern erläßt. 
§. 57. Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsstreit= und Beschluß- 
verfahren bestimmt sich, wie folgt: 
Zuständig in erster Instanz ist: 
1. in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde 
der belegenen Sachen; 
2. in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis-, 
Regierungsbezirt Provinz), in welchem die Person wohnt oder die 
Korporation beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche im 
Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird oder auf deren 
Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korporation 
oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirks 
hat, ist dieienige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk angehörts). 
Bezüglich des Kommunalverbandes der Provinz Brandenburg ist 
der Bezirksausschuß zu Potsdam uständtg- 
§. 58. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen") oder ist es 
zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde 
1. für das Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß und, 
wenn die Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, durch 
das Oberverwaltungsgericht, 
2. für das Beschlußverfahren durch den Regierungspräsidenten, den Ober- 
präsidenten oder den Minister des Innern, je nachdem die betreffenden 
  
1) Für den in Berlin an Stelle des Provinzialrathes oder Bezirksausschuffes 
. 43 Abs. 1 und 3) tretenden Oberpräfidenten ist das Beschlußverfahren nicht vor- 
geschrieben, Erk. O. V. G. 7. Juni 1887 Nr. II 528. Z 
2) Regulativ für den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Provinzialrathen 
28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 35) — bei den Bezirksausschüssen 28. Febr. 1 
(M. Bl. S. 37) — bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschufses 
tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) 28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 41). 7 
6) Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über ein sich aus §. 5 
nicht ergebendes, anderes forum ist unzulässig, E. O. B. V. 469. “— 
) Der §. 58 ist nicht nur auf den Fall, wo ein Grundstück in zwei Kreisen, 
Regierungsbezirken oder Provinzen liegt, sondern auf alle Fälle zu beziehen, wo ein 
und dieselbe Angelegenheit mehrere Grumstücke betrifft, welche in verschiedenen Be- 
zirken belegen sind, Res. 19. April 1891 (M. Bl. S. 61). Der auf Grund der 
Ss. 58, 59 für das Beschlußverfahren für zuständig erklärte Kreis= oder Bezirksaus- 
schuß bleibt auch zuständig, wenn demnächst in Folge eines Äntrages auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitversahren zu verhandeln ist. E. . B. XVII. 450; 
pergl. XXVII. 195. 
 
	        
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